3.5.2. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der zahlreichen weiteren Fahrten ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei den weiteren Fahrten nach Winterthur und retour nicht wesentlich von der ersten Fahrt trotz entzogenem Führerausweis, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Fahrten ohne Berechtigung – bei isolierter Betrachtung – von einem noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist.