Der Beschuldigte gab an, zur Arbeit unterwegs gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass ihm der Ausweisentzug bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (UA act. 352 ff.) mitgeteilt wurde und er das Datum für den Entzug zudem noch verschoben hatte, wäre es am Beschuldigten gelegen, sich so zu organisieren, dass er kein Fahrzeug lenken muss. Mithin verfügte er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Achtenswerte Beweggründe liegen entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht vor.