Nachdem es sich jedoch um den dem Beschuldigten wohl bestens bekannten Arbeitsweg handelte und bei einem Warnungsentzug des Führerausweises nicht von einer grundsätzlichen Nichteignung des Beschuldigten zum Lenken eines Fahrzeugs auszugehen ist, ist die objektive Tatschwere als noch vergleichsweise leicht einzustufen. Hingegen kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte gab an, zur Arbeit unterwegs gewesen zu sein.