Der Beschuldigte hat seinen Ford trotz Entzugs seines Führerausweises im Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2021 mehrfach, insgesamt an 21 Tagen, geführt. In dieser Zeitspanne war der Beschuldigte mit seinem Auto an vier Tagen in T._____ unterwegs (10., 17., 18. und 24. April 2021; teilweise mehrfach täglich). An weiteren 17 Tagen verwendete er das Auto je zwei Mal täglich für Fahrten von T._____ zu seinem Arbeitsplatz in Winterthur bzw. retour. Die genaue Anzahl der Fahrten lässt sich zwar nicht exakt eruieren, es ist jedoch von mindestens 38 Fahrten an 21 Tagen auszugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für eine der längsten Fahrten von T.__