Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Zürich vom 15. Oktober 2020 (UA act. 352 f.) für einen Monat entzogen, nachdem er am 12. September 2020 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit toleranzbereinigten 73 km/h unterwegs war. Es handelte sich um einen «Warnungsentzug» für einen Monat. Mithin ist nicht von einer grundsätzlichen Nichteignung, wie dies beim Sicherungsentzug, bei welchem der betroffenen Person die Fahreignung abgesprochen wird, der Fall ist, auszugehen.