Die langen und grösstenteils ohne eigentliche Verfahrenshandlungen verlaufenden wiederholten Pausen, insbesondere im Zeitraum von Februar bis September 2022, die teilweise bereits durch das Zwangsmassnahmengericht festgestellt wurden, erscheinen selbst unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten grösseren Aufwands durch die vier Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die Terminfixierung sowie die Verfassung der Anklageschrift (Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. 6) als unverhältnismässig. Unter diesen Umständen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, - 30 -