Von Behörden und Gerichten kann zwar nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, weshalb Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Der Beschuldigte befand sich hingegen nach seiner zweiten Festnahme knapp elf Monate in Untersuchungshaft und in dieser Zeit fanden bis auf die genannten Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten F._____ vom 13. Dezember 2021 und mit A._____ und B._____ vom 26. April 2022 keine nennenswerten neuen Spurenauswertungen oder sonstige Verfahrenshandlungen