Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt negative Täterkomponente im Umfang von ½ Monat straferhöhend zu berücksichtigen, was zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 ½ Monaten führt.