3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen Straftaten im zumindest teilweise einschlägigen Deliktsbereich (einfache Körperverletzung und Tätlichkeit) vorbestraft. Er wurde dafür mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr.80.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch weit schwerwiegendere Straftaten begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).