Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von mindestens 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des qualifizierten Raubs erfassten Tathandlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Jahren auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen.