berücksichtigen. Der Beschuldigte war in finanzieller Hinsicht unabhängig, verfügte er doch über ein reguläres monatliches Einkommen (UA act. 82: Fr. 6'500.00). Ferner war er der Mitbewohner des federführenden Mitbeschuldigten D._____, jedoch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung des Mitbeschuldigten D._____ oder eines Dritten oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Vielmehr bestand zwischen dem Beschuldigten und Mitbeschuldigten D._____ ein freundschaftliches Verhältnis (UA act. 641). Schliesslich dürfte die Aussicht auf einen Anteil an der erhofften Deliktsbeute von mehreren Hunderttausend Franken