Über den konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten ist im Gegensatz zum Tatbeitrag des Mitbeschuldigten D._____ wenig bekannt. Er holte einerseits den Mitbeschuldigten F._____ von zuhause ab und half bei den Fesselungen von B._____ und A._____. Anschliessend suchte er zusammen mit den anderen Mittätern im Haus nach Geld. Dieses sollte schliesslich gleichberechtigt auf alle vier Mittäter verteilt werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Es ist deshalb innerhalb des mittäterschaftlichen Handelns weder von einem besonders über- noch untergeordnetem Handeln auszugehen, was sich unter Verschuldensgesichtspunkten neutral auswirkt.