Dieser sehr hohe angestrebte Deliktsbetrag fällt – wie beim versuchten Diebstahl, bei welchem im Rahmen der Strafzumessung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) – bei der - 25 - Bestimmung des Verschuldens auch beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, erheblich ins Gewicht.