Franken tatsächlich erbeuten können, so wäre von einem sehr hohen hypothetischen Taterfolg auszugehen gewesen, zumal effektiv einiges an Bargeld im Haus vorhanden gewesen sein soll (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10). Dieser sehr hohe angestrebte Deliktsbetrag fällt – wie beim versuchten Diebstahl, bei welchem im Rahmen der Strafzumessung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art.