3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für das schwerste Delikt, den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, mit einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren, festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2).