Während der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht, wäre für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Hausfriedensbruch aufgrund der Schwere des Verschuldens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe infrage, während für das Fahren ohne Berechtigung – bei isolierter Betrachtung der einzelnen Fahrten – hingegen auf eine Geldstrafe zu erkennen ist.