2.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft als begründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie – was mit Berufung unbestritten geblieben ist – des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.