konsumiert, ist die Nötigung doch nicht losgelöst vom Raub erfolgt. Es kann somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Nachdem es sich einzig um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts handelt, hat aber auch kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.8.3. Indem der Beschuldigte wissentlich unrechtmässig und gegen den Willen von A._____ und B._____ in deren Haus in R._____ eindrang, hat er sich sodann des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.