In tatsächlicher Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass diese Nötigung gegenüber A._____ erfolgt ist. Dies um den Tätern genügend Zeit für die Flucht zu ermöglichen, mussten diese doch davon ausgehen, dass A._____ und B._____ die Polizei benachrichtigen würden. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird vorliegend jedoch durch den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB - 23 -