2.5.5. Schliesslich fügen sich auch die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationsdaten (RTI) des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ nahtlos in das Bild einer Täterschaft des Beschuldigten im Sinne einer vorgängigen Auskundschaftung des Tatorts durch den Mitbeschuldigten D._____ und gemeinsamen Absprachen ein. Mithin zeigte die Auswertung der Rufnummer des Mitbeschuldigten D._____ vom Vortag der Tat zwischen 19:03 und 19:29 Uhr mehrfache Verbindungen mit der Antenne «…» (UA act. 1925) und damit in Tatortnähe. Zudem bestanden diverse Anrufe bzw. Anrufversuche via Mobilfunknetz sowie via WhatsApp zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____