wobei gemäss seinen Aussagen, der Mittäter auf dem Bild der Überwachungskamera zu sehen sein müsse (vgl. oben). Der Tatzeitpunkt (nach dem Frühstück zwischen ca. 08:51 Uhr und 09:37 Uhr gemäss Videoaufzeichnung Q-weg; vgl. oben) passt denn auch zeitlich exakt ins Bild einer Hin- und Rückfahrt zum Tatort, mit einem vorgängigen Tankstopp. Dass ein anderes blaues oder graues Fahrzeug den Mitbeschuldigten F._____ in S._____ abgeholt haben soll und der Beschuldigte bloss zufälligerweise zum selben Zeitpunkt an der Tankstelle in S._____ mit der Karte des Mittäters und Mitbeschuldigten D._____ tankte, als der Mitbeschuldigte F.__