Information zum Eigentümer der Migrol-Karte], UA act. 3480 ff.) und es sich beim Beschuldigten um den Mitbewohner des Mitbeschuldigten D._____ handelte (vgl. oben), ist anzunehmen, dass die beiden am Tatmorgen gemeinsam – wenn auch in separaten Autos – unterwegs waren. Dies wird durch die Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ bestätigt. Er wurde vor dem Raubüberfall – und somit passend zum Zeitpunkt des Tankstopps – zuhause in S._____ (Kirchenbreitestrasse 20, lediglich wenige hundert Meter von der Migrol-Tankstelle entfernt) von einem blauen oder grauen Fahrzeug – das Auto des Beschuldigten war blau – abgeholt. Anschliessend wurde in S.___