2.5.4. Dem Obergericht verbleiben nach einer einlässlichen Würdigung der schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldigten F._____, der Videoaufzeichnungen am Q-weg, der insbesondere daraus gefolgerten Täterschaft des Mitbeschuldigten D._____ und den nachfolgend zusammengefassten Videoaufzeichnungen der Migrol-Tankstelle in S._____ keine Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten.