Folglich ist es auch nicht so, dass vorab, d.h. vor dem Eindringen in die Liegenschaft, keine Anhaltspunkte für den Raubüberfall bestanden hätten. Vielmehr lagen bereits zahlreiche Anhaltspunkte vor, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft – entgegen dem Beschuldigten – ausreichend Zeit geblieben wäre, die verdeckten Bildund Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen am allgemein zugänglichen Ort der Strasse um den Q-weg herum, rechtmässig aufzunehmen, zumal die Ermittlungen andernfalls unverhältnismässig erschwert worden wären (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO).