Es sind aber auch die Videoaufzeichnungen vor und während des Raubüberfalls verwertbar, nachdem sich die Täterschaft vor der Videoaufzeichnung an einem unbekannten Ort versammelt, Informationen über die Söhne von A._____ und B._____ eingeholt, ein Täter sich als Postbote verkleidet und sich schliesslich mit dem Fahrzeug in Tatortnähe begeben hat. Damit hat die Täterschaft im Zeitpunkt der Videoaufnahme kurz vor und während dem Tatzeitpunkt bereits vorsätzlich planmässige, konkrete, organisatorische Vorkehrungen deren Art und Umfang den Willen zur Begehung eines Raubüberfalles aufzeigen, getroffen.