Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis). Dazu ist vorab festzuhalten, dass das in tatsächlicher Hinsicht belastendste Bildmaterial der Videoaufzeichnung, das schliesslich zur Identifikation des Fahrzeugs des Mitbeschuldigten D._____ geführt hat, nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs bzw. im Zeitpunkt des Wegfahrens - 17 -