Weiter hätten die fraglichen Beweismittel für die Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten auch hypothetisch erlangt werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus von A._____ und B._____ und somit von ca. 08:51 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:47 Uhr) bis ca. 09:38 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:33 Uhr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis).