Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der Liegenschaft Q-weg in erster Linie den Parkplatz eines Wohnhauses gefilmt haben und nur damit einhergehend ein kleiner Abschnitt der Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieses allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Ortes ein nur leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vor. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der Privatsphäre.