Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht ein durch mehrere Personen ausgeübter Raubüberfall auf ein älteres Ehepaar, das über eine nicht unerhebliche Zeit gefesselt und geknebelt worden ist. Mithin handelt es sich um eine sehr schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der Liegenschaft Q-weg in erster Linie den Parkplatz eines Wohnhauses gefilmt haben und nur damit einhergehend ein kleiner Abschnitt der Quartierstrasse miteinsehbar war.