Insgesamt ist für das Obergericht gestützt auf diese Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich beim «Jogger» um den Mitbeschuldigten D._____ handelte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass auf der Überwachungskamera lediglich ein weisser Streifen auf der Schulter der Trainerjacke sichtbar scheint und nicht drei voneinander getrennte Streifen (vgl. Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten D._____, Ziff. 1.2), ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Ein ähnliches Phänomen lässt sich denn auch auf einem Bild der Überwachung des Mitbeschuldigten D._____ vom Dienstag, 13. April 2021 erkennen, auf dem er ebendiese Kleidung trägt (UA act. 1869).