zur Bildbearbeitung ein «Report» der Software Amped Five vorliegt, der lediglich in englischer und nicht in deutscher Sprache abgefasst wurde (UA act. 275 ff.), ist nicht von Belang. Es wird nicht auf den Report abgestellt, sondern auf das bearbeitete Bild. Welche Farbveränderungen, Auflösung, Filter, Schärfeeinstellungen, Speicherorte, Parameter und weitere Tools verwendet wurden, um das Kontrollschild sichtbar zu machen, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine diesbezügliche Dokumentation nicht notwendig erscheint. Im Übrigen wird von der Verteidigung zurecht nicht behauptet, dass sie den «Report» nicht verstanden hätte. Dass der Mitbeschuldigte D.___