Aufgrund der Übereinstimmung mit dem Tatzeitpunkt, der zum Tatablauf passenden Auffälligkeiten und Bewegung des Fahrzeugs sowie des Verhaltens des «Joggers» sowie der Aussage des Mitbeschuldigten F._____, wonach er auf den Videoaufnahmen gesehen habe, dass ein Mittäter als «Jogger» verkleidet gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), ist davon auszugehen, dass die Täterschaft mit dem weissen Nissan zum Tatort fuhr, wo die Täter am Q-weg ausstiegen. Anschliessend wurde das Fahrzeug durch einen Mittäter parkiert, der sich joggend ebenfalls zum Tatort begab, wobei er etwas vergessen zu haben schien und deshalb nochmals umkehren musste.