Nach den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____, dass er schon im weissen Auto des als «Kollegen» bezeichneten Mittäters zur Arbeit mitgefahren sei und A._____ und B._____, Onkel und Tante des Kollegen seien, liegt eine Täterschaft des Mitbeschuldigten D._____ auf der Hand. Er arbeitete zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ bei der G.__