__ und B._____ (Onkel und Tante; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f. und 20) – ergänzte, zumal seine vorangegangenen und konfrontierten Aussagen auf seiner Strategie beruhten, von einem als «Prank» bezeichneten Streich auszugehen und deshalb nur wenige, ihn belastende Angaben zu machen. Nach vorgängiger Ankündigung hat er schliesslich an der Berufungsverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt (vgl. Eingabe vom 22. Januar 2024 S. 2). Die ausgebliebene Wiederholung an der Berufungsverhandlung zur Farbe des Autos, mit dem er von zuhause abgeholt wurde (UA act. 608: blau oder grau) erklärt sich schlüssig mit der konstanten Weigerung des Mitbeschuldigten F.___