Am Tattag sei er von einem Mittäter mit einem blauen oder grauen Fahrzeug (UA act. 608; an der Berufungsverhandlung äusserte er sich nicht mehr zur Farbe des Fahrzeugs, das ihn abgeholt habe) an seinem Wohnort in S._____ abgeholt worden (UA act. 608; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Man sei mit zwei Autos unterwegs gewesen, wobei pro Auto jeweils zwei Mittäter mitgefahren seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Man habe einen Zwischenstopp in S._____ bei der Tankstelle gemacht, um zu tanken.