Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass von Beginn an ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz während der Ausführung zu eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder -9-