2.2. 2.2.1. Des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht und dabei das Opfer u.a. in Lebensgefahr bringt. Bei der Tatbestandsvariante, bei welcher der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ist eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen).