Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und geht davon aus, dass ein qualifizierter Raubüberfall nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliege, nachdem der Beschuldigte insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ in Lebensgefahr gebracht und deren Tod in Kauf genommen habe (Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. B.2). -8-