__ hindeuten könnten, nicht jedoch auf seine Tatbeteiligung. Es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte näher als 20 Kilometer beim Tatort gewesen sei (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 2 und 4). Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass sein Fahrzeug im Rahmen der AFV-Kontrollschilderkennung von Verkehrsüberwachungskameras fotografiert worden sei, nachdem keine diesbezüglichen Beweisfotos vorliegen würden, sondern lediglich ein Polizeirapport mit einer Auflistung, an der herummanipuliert worden sei. Weitere diesbezüglich eingereichte Beweismittel würden reine Parteibehauptungen darstellen (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 3.1.2).