Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er bestreitet in erster Linie die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Q-weg bzw. daraus bearbeiteter Standbilder eines Kontrollschildes, der AFV-Kontrollschilderkennung, der Videoaufnahmen der Migrolino-Tankstelle in S._____ (AG) und der unkonfrontierten Einvernahmen des Mitbeschuldigten F._____ (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2). Ferner würden nur Indizien vorliegen, die allenfalls auf eine Tatbeteiligung des Mitbeschuldigten D._____ hindeuten könnten, nicht jedoch auf seine Tatbeteiligung.