2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des qualifizierten Raubs mit besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Mittäterschaft sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB verurteilt. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (Videoaufnahmen Q-weg, Auswertung der Apple Watch des Mitbeschuldigten D._____, Kontrollschilderkennung, Auswertung von RTI-Daten, Spurensicherungsbericht, -7-