3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2023 und der Beschuldigte am 25. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und die Privatkläger am 24. August 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängigen Berufungsantworten vom 9. Oktober 2023 beantragten die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und mit gleichtägiger (separater) Anschlussberufungsantwort die Abweisung der Anschlussberufung der Privatkläger.