3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch betreffend den qualifizierten Raub sowie den Hausfriedensbruch, eine tiefere Strafe, das Absehen vom Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020, das Absehen von einer Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. -6- 3.3. Mit Anschlussberufungserklärungen vom 18. Juli 2023 beantragten die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuung.