2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Monat verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 624 Tagen (6. Mai 2021 - 2. September 2021 und 29. Oktober 2021 - 16. März 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 (30 Tagessätze abzüglich 2 Tagessätze für die ausgestandene Untersuchungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen.