Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.140 (ST.2022.129; StA.2021.1397) Urteil vom 11. März 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatkläger 1 A._____, […] Privatklägerin 2 B._____, […] beide Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1992, von Spanien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Derendinger, […] Gegenstand Qualifizierter Raub, Hausfriedensbruch, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 21. September 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie gegen den Beschuldigten und drei Mitbeschuldigte (F._____ [SST.2023.141], D._____ [SST.2023.142] und E._____) wegen Raubs, Nötigung und Hausfriedensbruchs. Dem Beschuldigten wird in Bezug auf den vorliegend noch umstrittenen Raub und Hausfriedensbruch vorgeworfen, sich als Mittäter in einem weissen Nissan (AG […]) am 20. Februar 2021 um ca. 08:50 Uhr zum Einfamilienhaus von A._____ und B._____ am Q-weg in R._____ begeben zu haben. Er habe Gummihandschuhe getragen und sei mit einer Hygienemaske vermummt gewesen. Einer der Beschuldigten – vermutlich der Mitbeschuldigte F._____ – habe als Postbote verkleidet und mit einem Paket in der Hand an der Haustüre geklingelt. Nach dem Öffnen habe er A._____ zur Unterschrift aufgefordert und ihn am Handgelenk gepackt, woraufhin es zu einem Gerangel gekommen sei. Die Beschuldigten hätten versucht, dem sich wehrenden A._____ die Handgelenke zusammenzubinden und ihm Augen und Mund zugehalten. Zwei Täter seien sogleich in den oberen Stock gerannt, wo sich B._____ aufgehalten habe. Nach mehreren Versuchen, A._____ die Arme und Hände mit breiten Bändern und Kabelbindern zu fesseln, sei es diesen erst gelungen, als ein Dritter Beschuldigter dazugekommen sei und geholfen habe. Schliesslich sei A._____ um den ganzen Körper herum gefesselt worden. Die Beschuldigten hätten A._____ den Mund zugehalten, sodass dieser nicht habe schreien können. Sie hätten ihn über eine Toilettenschüssel im Erdgeschoss gedrückt, wodurch dieser eine Rippenquetschung sowie eine Prellung des Beckenknochens erlitten habe. Zwei Beschuldigte hätten A._____ ein Messer mit jeweils 5-15 cm langer Klinge in drohender Haltung gezeigt, als dieser sich gewehrt habe. Schliesslich sei A._____ in den Heizungsraum gebracht worden, wo ihm die Fussgelenke mit Klebeband verklebt, wobei ein Fuss an das Heizungsrohr gefesselt worden sei, die Handgelenke wiederum mit Kabelbindern zusammengebunden und A._____ Klebeband um den Kopf insbesondere über Mund und Nase gebunden worden sei, sodass dieser an Atemnot gelitten habe. Der auf der Seite liegende A._____ habe sich nur noch leicht wenden und ansonsten kaum bewegen, geschweige denn aufstehen können. Schlussendlich sei es A._____ gelungen, das Klebeband im Gesicht etwas zu lockern, um besser atmen zu können, wobei er nach wie vor Luftnot verspürt habe. Seine diesbezüglichen Äusserungen, dass er fast verrecke, sei von den Beschuldigten ignoriert worden. Er habe bei geschlossener Tür mindestens zwanzig Minuten im dunklen Heizungsraum gelegen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe einer der Beschuldigten A._____ nach Geld gefragt und ihm mindestens zwei Mal gedroht, dass er seine beiden Söhne töten werde, -3- wenn er die Polizei anrufe. Er wisse, wo die beiden wohnen würden. A._____ habe diese Äusserungen sehr ernst genommen und sei dadurch derart in Angst und Schrecken versetzt worden, dass er die Polizei nicht verständigt habe. Dies habe schliesslich ein Nachbar gemacht. Einer der Beschuldigten habe A._____ die Fingerkuppen gewaschen und ihm erklärt, dass seine Frau in ca. zehn Minuten kommen und ihn befreien würde. B._____ sei im oberen Stockwerk von zwei Beschuldigten an den Handgelenken gepackt und durch einen Schlag auf den Rücken zu Boden gedrückt worden. Ihr seien Mund und Augen zugehalten worden, wobei zwei Beschuldigte in drohender Weise ein Messer in den Händen gehalten hätten. B._____ seien die Augen verbunden, die Handgelenke gefesselt und sie sei mit Klebeband verklebt worden. Sodann sei ihr Klebeband straff über Nase und Mund geklebt worden, wodurch sie an Atemnot litt und dies gegenüber den Beschuldigten kundtat. Schliesslich sei sie in das Nähzimmer gezogen und mit einem die Luftzufuhr weiter einschränkenden Kissenbezug überstülpt und am Boden platziert worden. Sodann seien ihr die Beine mit einem weissen Tuch zusammengebunden worden. Die Beschuldigten seien mehrmals wiedergekehrt und hätten ihr versichert, dass ihr nichts passieren werde und sich ca. fünf Mal in gebrochenem Deutsch nach Geld erkundigt. B._____ habe nach mehrmaligem Verneinen ein Versteck preisgegeben, in dem sich Fr. 4'000.00 befunden hätten, das aber von den Beschuldigten nicht gefunden worden sei. Sie nahmen ihr sodann gewaltsam den Ring vom linken Ringfinger, wobei sie diesen mehrfach gebrochen und die Fingerkuppen des Mittelfingers verletzt hätten. Die Beschuldigten hätten B._____ zudem gesagt, dass sie um ihre beiden Söhne im Alter von 40-50 Jahren wüssten. Nach einer Weile habe ein Beschuldigter B._____ Hände und Nägel gewaschen, ihre rechte Hand befreit und sie aufgefordert, in zehn Minuten ihren Mann zu befreien. Die Mitbeschuldigten hätten insgesamt mindestens Fr. 500.00 erbeutet und den Tatort um ca. 09:25 Uhr wieder verlassen. 2. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 16. März 2023: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubes (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (Anklageziffer 1.); - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 1.); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 2.). -4- 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 1 Monat verurteilt. 2.2. Die Untersuchungshaft von 624 Tagen (6. Mai 2021 - 2. September 2021 und 29. Oktober 2021 - 16. März 2023) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 80.00 (30 Tagessätze abzüglich 2 Tagessätze für die ausgestandene Untersuchungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 2'240.00 ist zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system SIS wird verzichtet. 5. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Stromkabel grau, 5-phasig, Durchmesser 20mm, Länge 56cm (bei SIWAS) - 1 Arbeitsrapport Februar 2021 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [B._____] unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und F._____ eine Genugtuung von Fr. 6'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [B._____] unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und F._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 1'865.95 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 [A._____] unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und F._____ eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 2 [A._____] unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und F._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 598.20 zuzüglich Zins zu 5 % ab 20. Februar 2021 zu bezahlen. 6.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Zivil- und Strafklägern 1 und 2 [A._____ und B._____] unter solidarischer Haftbarkeit mit den Beschuldigten D._____ und F._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'593.10 (inkl. Fr. 1'257.80 MwSt.) zu bezahlen. 7. 7.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'450.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. -5- 7.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 38'484.30 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 190.55 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 8'415.70 e) den anrechenbaren Polizeikostenrapporten von Fr. 900.00 (IT-Forensik) f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 5'288.70 (EJPD) g) den Spesen von Fr. 132.00 h) den anderen Auslagen von Fr. 317.20 Total Fr. 55'228.45 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d-h im Gesamtbetrag von Fr. 16'553.60 auferlegt. Der Restbetrag geht zu Lasten des Staates. 7.3. 7.3.1. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Patrick Imbach in Höhe von Fr. 793.00 (inkl. MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Diese Kosten wurden mit Verfügung vom 11. Juni 2021 bereits ausbezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7.3.2. Die Kosten für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt André Derendinger in Höhe von Fr. 37'691.30 (inkl. Fr. 2'675.50 MwSt.) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Abzüglich der mit Verfügung vom 30. Mai 2022 bereits ausbezahlten Entschädigung von Fr. 17'581.50 (inkl. Fr. 1'257.00 MwSt.) bleibt noch ein Restbetrag von Fr. 20'109.80 (inkl. Fr. 1'418.50 MwSt.) zu bezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 16. Juni 2023 beantragte die Staats- anwaltschaft die Verurteilung des Beschuldigten wegen qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB statt Art. 140 Ziff. 3 StGB sowie eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Jahre und 3 Monate und der Landesverweisung auf 15 Jahre. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. Juni 2023 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch betreffend den qualifizierten Raub sowie den Hausfriedensbruch, eine tiefere Strafe, das Absehen vom Widerruf des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020, das Absehen von einer Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderungen. -6- 3.3. Mit Anschlussberufungserklärungen vom 18. Juli 2023 beantragten die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuung. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. August 2023 und der Beschuldigte am 25. September 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung und die Privatkläger am 24. August 2023 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängigen Berufungsantworten vom 9. Oktober 2023 beantragten die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger die Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Mit Berufungsantwort vom 23. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und mit gleichtägiger (separater) Anschlussberufungsantwort die Abweisung der Anschlussberufung der Privatkläger. 3.6. Die Berufungsverhandlung fand am 11. März 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. F._____ [SST.2023.141] und D._____ [SST.2023.142] statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche des Raubs und des Hausfriedensbruchs, die Strafzumessung, die Landes- verweisung und den Zivilpunkt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Qualifikation des Raubs, die Strafzumessung und die Dauer der Landesverweisung. Die Anschlussberufung der Privatkläger richtet sich gegen die Höhe der Genugtuungssumme. In den übrigen Punkten (Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung, Herausgabe beschlag- nahmter Gegenstände, Höhe der Entschädigung der amtlichen Vertei- digung) ist das vorinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des qualifizierten Raubs mit besonderer Gefährlichkeit nach Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB in Mittäterschaft sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB verurteilt. Sie erwog nach einer Würdigung der Beweise (Videoaufnahmen Q-weg, Auswertung der Apple Watch des Mitbeschuldigten D._____, Kontroll- schilderkennung, Auswertung von RTI-Daten, Spurensicherungsbericht, -7- forensisch-klinischen Untersuchungen von A._____ und B._____, Aussagen von A._____ und B._____, Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ und Aussagen des Beschuldigten), dass der Beschuldigte im Fahrzeug des Mitbeschuldigten D._____ nach R._____ mitgefahren und in das Haus von A._____ und B._____ eingedrungen sei. Dort seien A._____ und B._____ unter unnötig heftiger Gewaltanwendung übermässig stark gefesselt und geknebelt worden, indem ihnen insbesondere Klebeband über Nase und Mund geklebt worden sei, was ihre Atmung erschwert habe. Der 83-jährige A._____ sei schliesslich im dunklen Heizungsraum mit einem Fuss am Heizungsrohr angebunden und während mindestens zwanzig Minuten alleine gelassen worden. Die 77-jährige B._____ sei im oberen Stockwerk überwältigt worden. Der Beschuldigte habe zusammen mit den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ A._____ und B._____ mit Gewalt widerstandsunfähig gemacht, um einen Diebstahl zu begehen, wobei insgesamt Fr. 500.00 Bargeld gestohlen worden sei (vorinstanz- liches Urteil E. 3.1.3, 3.2.3, 3.3 und 4.2.2). Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft. Er bestreitet in erster Linie die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Q-weg bzw. daraus bearbeiteter Standbilder eines Kontrollschildes, der AFV-Kontrollschilderkennung, der Videoaufnahmen der Migrolino-Tankstelle in S._____ (AG) und der unkon- frontierten Einvernahmen des Mitbeschuldigten F._____ (Berufungs- begründung des Beschuldigten, Ziff. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2). Ferner würden nur Indizien vorliegen, die allenfalls auf eine Tatbeteiligung des Mitbe- schuldigten D._____ hindeuten könnten, nicht jedoch auf seine Tat- beteiligung. Es fehle ein Nachweis dafür, dass der Beschuldigte näher als 20 Kilometer beim Tatort gewesen sei (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 2 und 4). Der Beschuldigte bestreitet zudem, dass sein Fahrzeug im Rahmen der AFV-Kontrollschilderkennung von Verkehrs- überwachungskameras fotografiert worden sei, nachdem keine diesbezüglichen Beweisfotos vorliegen würden, sondern lediglich ein Polizeirapport mit einer Auflistung, an der herummanipuliert worden sei. Weitere diesbezüglich eingereichte Beweismittel würden reine Partei- behauptungen darstellen (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 3.1.2). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz und geht davon aus, dass ein qualifizierter Raubüberfall nach Art. 140 Ziff. 4 StGB vorliege, nachdem der Beschuldigte insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ und B._____ in Lebens- gefahr gebracht und deren Tod in Kauf genommen habe (Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. B.2). -8- 2.2. 2.2.1. Des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB macht sich strafbar, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht und dabei das Opfer u.a. in Lebensgefahr bringt. Bei der Tatbestands- variante, bei welcher der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ist eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebens- gefahr erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Lebensgefahr herbeiführen kann insbesondere die Art der Bedrohung oder Gewaltanwendung, zum Beispiel durch eine Fesselung oder Knebelung, an der das Opfer zu ersticken droht (vgl. BGE 117 IV 427 E. 3.b.bb; Urteil des Appellations- gerichts Basel-Stadt vom 7. Februar 2003 in: SJZ 2004 S. 472). In subjektiver Hinsicht muss der Täter erkennen, dass er das Opfer mit seinem Vorgehen in Lebensgefahr bringt. Sein Vorsatz muss sich also auf die Verwirklichung der Todesgefahr richten. Dabei genügt Eventualvorsatz (Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweisen). 2.2.2. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs u.a. schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Er wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Nach den Umständen des konkreten Falls muss der Tatbeitrag des Mittäters als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass von Beginn an ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz während der Ausführung zu eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Haupt- beteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder -9- der Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist grösstenteils unbestritten (Berufungs- begründung des Beschuldigten, Ziff. 3.2.1; Berufungsbegründung des Mit- beschuldigten D._____, Ziff. 1.8 und 1.10; Eingabe des Mitbeschuldigten F._____ vom 22. Januar 2024) und im Übrigen gestützt auf die Ergebnisse der Spurensicherung am Tatort (UA act. 218 ff.), auf die schlüssigen, konstanten und widerspruchsfreien Aussagen von A._____ und B._____ zum Kerngeschehen (Einvernahmen von A._____ vom 20. Februar 2021 [UA act. 851 ff.], vom 7. Juni 2021 [UA act. 873 ff.], vom 26. April 2021 [UA act. 900 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 227 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.]; Einvernahmen von B._____ vom 23. Februar 2021 [UA act. 798 ff.], vom 7. Juni 2021 [UA act. 818 ff.], vom 26. April 2022 [UA act. 839 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 233 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.]), die forensisch-klinische Untersuchungen von A._____ und B._____ (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 279 ff. und UA act. 291 ff.) und die schlüssigen und konfrontierten Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ (Einvernahme vom 13. Dezember 2021 [UA act. 602 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 239 ff.] und vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 ff.]) erstellt, dass am Vormittag des 20. Februar 2021 ein Raubüberfall durch vier Täter – darunter der Mitbeschuldigte F._____ (UA act. 606; GA act. 243; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) – bei A._____ und B._____ am Q-weg in R._____ stattfand. Der zum Tatzeitpunkt 83-jährige A._____ öffnete die Haustüre, nachdem der als Postbote verkleidete und eine Hygienemaske tragende Mitbeschuldigte F._____ an der Haustüre geklingelt hat. Als er für den Erhalt eines Pakets unterzeichnen wollte, wurde er am Handgelenk gepackt und es kam zu einem Gerangel. Dabei sind weitere Täter, die Hygienemasken und Handschuhe getragen haben, hinzugekommen (UA act. 854-856, 877 f., 902 und 906; GA act. 229 und 233; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Die damals 77- jährige B._____ befand sich zu diesem Zeitpunkt im Obergeschoss. Zwei Täter stürmten hoch, packten sie an den Händen und hielten ihr den Mund zu. Beide Täter hatten ein Rüstmesser in den Händen. Die Täter fesselten die Hände von B._____ mit Kabelbindern – wobei an einem die DNA des Mitbeschuldigten F._____ festgestellt wurde (UA act. 264 f.) – und Klebeband und verbanden ihr die Augen. Sie zogen sie ins Nähzimmer und banden ihre Beine zusammen und verklebten ihr zumindest teilweise den Mund, sodass sie nur schwer atmen konnte. Dabei wollten die Täter immer wieder von ihr wissen, wo das Geld sei. Ein Täter hat versucht, ihr den Ring abzustreifen, wobei der Finger von B._____ brach. Nach einer Weile wurden ihr die Hände und Nägel mit Seife gewaschen und ein Täter schnitt einen Kabelbinder an der rechten Hand auf, gab ihr eine Schere und sagte - 10 - ihr, sie solle in zehn Minuten die Fesselung lösen und anschliessend ihren Mann befreien (UA act. 802, 821 f. und 841-843; GA act. 235 und 237 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.; vgl. UA act. 242 f.; UA act. 291 ff.). Insgesamt wurde B._____ während einer Weile alleine gelassen (UA act. 822 und 841; GA act. 237 [eine halbe oder dreiviertel Stunde]; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7 [lange Zeit]). Währenddessen wurde A._____ auf der Toilette gegen die Toilettenschüssel gedrückt. Anschliessend sind ihm die Hände mit Bändern zusammengebunden worden. Nachdem er die Bänder die ersten zwei Mal zerrissen hat, halfen weitere Täter bei der Fesselung. Zwei der Täter trugen ein Rüstmesser bei sich. A._____ wurden im Anschluss auch die Füsse zusammengebunden und Klebeband um seinen Kopf insbesondere über Mund, Nase und Augen geklebt, so dass er fast nicht mehr atmen konnte. Er habe mit einem Finger das Klebeband im Gesicht noch etwas lockern können. Schliesslich ist er gefesselt und verklebt ca. 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden gelegen und konnte sich fast nicht mehr bewegen. Ein Fuss war dabei am Heizungsrohr angemacht. Danach kam erneut ein Täter in den Heizungsraum und sagte ihm, dass seine beiden Söhne tot seien, wenn er die Polizei rufen würde. A._____ wurde schliess- lich durch seine Frau befreit, wobei seine Hände und sein Kopf derart verklebt waren, dass der Nachbar diese lösen musste. Dieser hat schliesslich auch die Polizei gerufen, weil A._____ aufgrund der Drohung zu grosse Angst gehabt hat (UA act. 855 f.und 902-904; GA act. 229 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 ff.; vgl. UA act. 240). Die Täter haben die Portemonnaies von A._____ und B._____ geleert und insgesamt ca. Fr. 500.00 erbeutet (UA act. 805 f., 823, 857, 880 und 905; GA act. 233 und 238). A._____ erlitt infolge Fesselung, Verkleben des Kopfes und Gerangel diverse Hautrötungen, Hämatome, Hautabschürfungen und Druckstellen infolge stumpfer Gewalteinwirkung (UA act. 279 ff.). B._____ erlitt durch die Fesselung, das Klebeband, die stumpfe Gewalteinwirkung und den Versuch, ihr den Ring vom Finger zu ziehen diverse Hautrötungen, Hämatome, Hautabschürfungen, Stauungssyndrom, einen Bluterguss sowie einen Trümmerbruch des linken Ringfingers (UA act. 291 ff.). Weiter ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte D._____ den Tatort kannte, nachdem er im Jahr 2018 einen zu verkaufenden Grill bei A._____ und B._____ zuhause anschaute (UA act. 447; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 8). Zudem kannte er A._____ und B._____, zumal die Frau des einen Sohnes von A._____ und B._____ seine Tante ist (UA act. 394; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Bei diesem – wie A._____ und B._____ als Schausteller tätigen – Sohn hat der Beschuldigte zu einem früheren Zeitpunkt gearbeitet (UA act. 875; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Später arbeitete der Mitbeschuldigte D._____ bei der Post (UA act. 442). Im Tatzeitpunkt arbeitete der Mitbeschuldigte D._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ bei der G._____ - 11 - AG in Bremgarten (UA act. 613; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15) und wohnte zusammen mit dem Beschuldigten in T._____ (UA act. 444 f.). Umstritten ist die Tatbeteiligung des Beschuldigten. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Ange- klagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen). 2.5. Es gibt keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten. Es liegen jedoch zahlreiche Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren: 2.5.1. Der geständige Mitbeschuldigte F._____ äusserte sich im Rahmen der Einvernahme an der Berufungsverhandlung schlüssig und detailliert zur Tatvorbereitung und dem Ablauf des Tattages insbesondere vor dem eigentlichen Kerngeschehen und bestätigte bzw. ergänzte damit seine bisherigen konfrontierten und schlüssigen Aussagen. Obwohl er es unterliess, die Identität seiner Mittäter offenzulegen, sind seine Aussagen - 12 - – teilweise unter Einbezug weiterer Indizien (vgl. unten) – geeignet, Rückschlüsse auf die Identitäten zweier Mittäter zu ermöglichen. Eine Person, die er gut kenne und mit der er zusammengearbeitet habe (später betitelt als «sein Kollege»), habe ihn angefragt, ob er beim Raubüberfall mitmachen wolle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 15). Insgesamt seien sie vier Mittäter gewesen (UA act. 608, vgl. GA act. 240 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: sein Kollege sowie die Personen «B und C»). Die anderen – neben seinem Kollegen –, d.h. Personen «B und C» habe er nicht gut gekannt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 18). Der Kollege habe ihm erklärt, dass es sich bei den Opfern um seine Tante und seinen Onkel handle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f., wobei sich der Mitbeschuldigte F._____ zu einem späteren Zeitpunkt an der Berufungsverhandlung nicht mehr dazu äussern wollte, dass es sich bei A._____ und B._____ um die Tante und den Onkel seines Kollegen gehandelt habe, vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 14) und man dort Geld im Millionenbereich stehlen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Am Tattag sei er von einem Mittäter mit einem blauen oder grauen Fahrzeug (UA act. 608; an der Berufungsverhandlung äusserte er sich nicht mehr zur Farbe des Fahrzeugs, das ihn abgeholt habe) an seinem Wohnort in S._____ abgeholt worden (UA act. 608; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Man sei mit zwei Autos unterwegs gewesen, wobei pro Auto jeweils zwei Mittäter mitgefahren seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Man habe einen Zwischenstopp in S._____ bei der Tankstelle gemacht, um zu tanken. Auf Nachfrage bestätigte er, dass einer der Mittäter hinein- gegangen sei, um zu bezahlen und auf den Videoaufzeichnungen der Tankstelle zu sehen sein müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Man sei auf Nebenstrassen unterwegs gewesen, habe bei einem Wald geparkt und sei danach zu viert in einem weissen Auto weiter- gefahren (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). In diesem weissen Auto sei er auch schon auf dem Weg zur Arbeit mitgefahren (UA act. 608; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Vom Kollegen habe er eine Postbotenuniform und ein Paket erhalten (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 11 f.; vgl. UA act. 606). Als Postbote verkleidet, habe er an der Haustüre geklingelt. Als die Haustüre geöffnet worden sei, seien zwei weitere Personen «B und C» dazugekommen und dann seien sie im Haus drin gewesen (UA act. 606 und 610 f.; vgl. GA act. 242 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Die zwei Personen «B und C» seien die Treppe hochgestürmt und hätten B._____ gefesselt. Er habe A._____ in der Toilette festgehalten. Später habe er Hilfe von «B und C» beim Fesseln von A._____ erhalten. Danach sei er auf Geldsuche gegangen, wobei alle Mittäter immer wieder gefragt hätten, wo das Geld sei. Man habe nichts gefunden und sei dann wieder gegangen. Zudem habe man Messer dabei- gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12-14 und 16). - 13 - Nachdem sich die schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ grösstenteils mit dem durch A._____ und B._____ geschilderten Tat- geschehen und den Erkenntnissen der Spurensicherung decken, ist auf seine Aussagen abzustellen. Daran ändert nichts, dass der Mitbeschuldigte F._____ erst in der Berufungsverhandlung detailliert zum Ablauf des Tat- morgens Stellung bezogen hat und seine Aussage – insbesondere in Bezug auf die Absicht, Geld im Millionenbereich stehlen zu wollen, auf den Zwischenstopp bei der Tankstelle, das Parkieren am Waldrand, die teilweise Fahrt in zwei verschiedenen Autos sowie den verwandt- schaftlichen Bezug zwischen seinem Kollegen und A._____ und B._____ (Onkel und Tante; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f. und 20) – ergänzte, zumal seine vorangegangenen und konfrontierten Aussagen auf seiner Strategie beruhten, von einem als «Prank» bezeichneten Streich auszugehen und deshalb nur wenige, ihn belastende Angaben zu machen. Nach vorgängiger Ankündigung hat er schliesslich an der Berufungs- verhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt (vgl. Eingabe vom 22. Januar 2024 S. 2). Die ausgebliebene Wiederholung an der Berufungs- verhandlung zur Farbe des Autos, mit dem er von zuhause abgeholt wurde (UA act. 608: blau oder grau) erklärt sich schlüssig mit der konstanten Weigerung des Mitbeschuldigten F._____, die Identität der Mittäter preis- geben zu wollen. Diese sollen selber entscheiden, ob sie aussagen oder nicht (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Dass der Mit- beschuldigte F._____ an der Berufungsverhandlung einen möglichen Zwischenstopp bei einem Mittäter zuhause nicht mehr erwähnte (GA act. 240; vgl. UA act. 608.), wobei er auch nicht explizit danach gefragt wurde, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Nach den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____, dass er schon im weissen Auto des als «Kollegen» bezeichneten Mittäters zur Arbeit mitgefahren sei und A._____ und B._____, Onkel und Tante des Kollegen seien, liegt eine Täterschaft des Mitbeschuldigten D._____ auf der Hand. Er arbeitete zusammen mit dem Mitbeschuldigten F._____ bei der G._____ AG in Bremgarten, hatte einen ähnlichen Arbeitsweg wie der Mitbeschuldigte F._____, kannte A._____ und B._____ bzw. war im entferntesten Sinne mit ihnen verwandt (angeheiratet), zumal die Frau des einen Sohnes von A._____ und B._____ – bei dem er zeitweise gearbeitet hat – seine Tante ist (vgl. oben) und war zu einem früheren Zeitpunkt bei der Besichtigung eines zu verkaufenden Grills bei A._____ und B._____ zuhause und damit am Tatort (vgl. oben). Zudem fuhr er im Tatzeitpunkt einen weissen Nissan Qashqai und war denn auch zu einem früheren Zeitpunkt für die Post tätig, weshalb es naheliegt, dass er diesbezügliche Arbeitskleider besitzt. 2.5.2. Die Erkenntnisse aus den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ werden durch die sich in unmittelbarer Tatortnähe befindende Überwachungs- - 14 - kamera am Q-weg bestätigt (UA act. 217; Polizeirapport vom 2. März 2021, UA act. 271 ff.): Diese zeichnete am Tattag einen weissen Nissan Qashqai auf, der um ca. 08:51 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:47 Uhr) in Richtung Tatort (Q-weg) und kurz darauf wieder zurückfährt (UA act. 189, 191). Einige Minuten später um ca. 09:03 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:58 Uhr) joggt eine Person aus der Richtung, in die der weisse Nissan gefahren ist, in Richtung Tatort (UA act. 193), kehrt kurz um (UA act. 195) und joggt schliesslich wieder in Richtung Tatort (UA act. 199). Um ca. 09:32 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:27 Uhr) joggt die Person erneuet – dieses Mal mit einer grossen Tasche auf dem Rücken – aus Richtung Tatort in Richtung weisser Nissan (UA act. 203), wobei das Fahrzeug kurz darauf um 09:34 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:30 Uhr; UA act. 207) in Richtung Tatort fährt bzw. anschliessend um ca. 09:37 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:32 Uhr) wegfährt. Nachdem der «Jogger» jeweils einige Minuten versetzt zum Bewegen des Fahrzeugs aus Fahrzeugrichtung kommt bzw. sich in Fahrzeugrichtung bewegt und zwischenzeitlich kurz umkehrt – wohl, weil er etwas im Fahrzeug vergessen hat –, ist erstellt, dass der «Jogger» und der weisse Nissan zusammengehören. Das Fahrzeug bewegt sich zudem entsprechend dem Tatablauf. A._____ und B._____ sagten übereinstimmend aus, dass sich der Raubüberfall nach dem Frühstück ereignet habe und – übereinstimmend mit der Tatdauer gemäss Videoaufzeichnung von ca. 45 Minuten –, ca. 45-60 Minuten gedauert habe (UA act. 802, 804, 854 und 859). Hinzukommen die Auffälligkeiten des für Joggingaktivitäten lebensfremd grossen Rucksacks, den der «Jogger» auf der letzten von ihm gemachten Bildsequenz bei sich trägt, sowie das Fahrverhalten des weissen Nissans, der nicht einfach durch den Q-weg hin und schliesslich wieder zurückfährt, sondern jeweils einen doppelten Weg zurücklegt, der ins Bild des Ein- und Aussteigens von Personen am Tatort und anschliessendem Parkieren des Fahrzeugs passt. Aufgrund der Übereinstimmung mit dem Tatzeitpunkt, der zum Tatablauf passenden Auffälligkeiten und Bewegung des Fahrzeugs sowie des Verhaltens des «Joggers» sowie der Aussage des Mitbeschuldigten F._____, wonach er auf den Videoaufnahmen gesehen habe, dass ein Mittäter als «Jogger» verkleidet gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), ist davon auszugehen, dass die Täterschaft mit dem weissen Nissan zum Tatort fuhr, wo die Täter am Q-weg ausstiegen. Anschliessend wurde das Fahrzeug durch einen Mittäter parkiert, der sich joggend ebenfalls zum Tatort begab, wobei er etwas vergessen zu haben schien und deshalb nochmals umkehren musste. Im Anschluss an den Raubüberfall joggte die gleiche Person mit einem grossen Rucksack wieder zum Fahrzeug, fuhr in Richtung Q-weg, um die Mittäter einsteigen zu lassen und fuhr anschliessend weg. Gemäss dem Polizeirapport vom 2. März 2021 konnte durch Bildbearbeitung der Videosequenz das Kontrollschild des Mitbeschuldigten - 15 - D._____ AG […] sichtbar gemacht werden (UA act. 271 ff.). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte, wenn er vorbringt, auf den bearbeiteten Bildern sei das Kontrollschild nicht lesbar (Berufungs- begründung des Beschuldigten, Ziff. 31.1. S. 9). Vielmehr ist auf die Erkenntnisse und Einschätzungen der Kriminaltechnik abzustellen, nachdem gemäss Polizeirapport vom 2. März 2021 nicht ausschliesslich auf das bearbeitete Bild abgestellt wurde, sondern zur Kontrolle eine Recherche nach weissen Nissan Qashqai im Kanton Aargau durchgeführt wurde, die die Richtigkeit des für das Obergericht zumindest teilweise durchaus lesbar gemachten Kontrollschildes bestätigte (UA act. 271). Dass zur Bildbearbeitung ein «Report» der Software Amped Five vorliegt, der lediglich in englischer und nicht in deutscher Sprache abgefasst wurde (UA act. 275 ff.), ist nicht von Belang. Es wird nicht auf den Report abgestellt, sondern auf das bearbeitete Bild. Welche Farbveränderungen, Auflösung, Filter, Schärfeeinstellungen, Speicherorte, Parameter und weitere Tools verwendet wurden, um das Kontrollschild sichtbar zu machen, ist ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb eine diesbezügliche Dokumentation nicht notwendig erscheint. Im Übrigen wird von der Verteidigung zurecht nicht behauptet, dass sie den «Report» nicht verstan- den hätte. Dass der Mitbeschuldigte D._____ mit seinem weissen Nissan auf den Videoaufzeichnungen abgebildet ist, wird durch die Auswertung der Apple Watch des Mitbeschuldigten D._____ sowie die Bekleidung des Joggers untermauert. Just in der Zeitspanne des Raubüberfalls war der Puls des Mitbeschuldigten D._____ verhältnismässig hoch und wurden verhältnismässig viele Schritte zurückgelegt (UA act. 482 f.), genauso wie es zu erwarten wäre beim vorgenannten Tatablauf. Zudem weisen die Trainerjacke und die Mütze des Mitbeschuldigten D._____ eine hohe optische Übereinstimmung mit derjenigen des «Joggers» auf (UA act. 270 und 416 f.). Insbesondere sticht das Logo des FC H._____ ins Auge. Insgesamt ist für das Obergericht gestützt auf diese Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich beim «Jogger» um den Mitbeschuldigten D._____ handelte. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass auf der Überwachungskamera lediglich ein weisser Streifen auf der Schulter der Trainerjacke sichtbar scheint und nicht drei voneinander getrennte Streifen (vgl. Berufungsbegründung des Mitbeschuldigten D._____, Ziff. 1.2), ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Ein ähnliches Phänomen lässt sich denn auch auf einem Bild der Überwachung des Mitbeschuldigten D._____ vom Dienstag, 13. April 2021 erkennen, auf dem er ebendiese Kleidung trägt (UA act. 1869). 2.5.3. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 3.1.1) ist es nicht so, dass auf die Videoaufnahmen vom Q-weg nicht abgestellt werden dürfte. - 16 - Durch Private autonom erhobene Beweise sind verwertbar, wenn sie rechtmässig erlangt worden sind. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungs- behörden rechtmässig hätten erlangt werden können (hypothetische Erreichbarkeit) und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.4.1; BGE 146 IV 226). Es kann offenbleiben, ob die Videoaufnahmen der Liegenschaft Q-weg rechtmässig erstellt worden sind. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, sind sie unter dem Gesichtspunkt von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar: Dem Beschuldigten wird die Begehung eines qualifizierten Raubüberfalls in Mittäterschaft und damit ein Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht ein durch mehrere Personen ausgeübter Raubüberfall auf ein älteres Ehepaar, das über eine nicht unerhebliche Zeit gefesselt und geknebelt worden ist. Mithin handelt es sich um eine sehr schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Video- aufnahmen der Liegenschaft Q-weg in erster Linie den Parkplatz eines Wohnhauses gefilmt haben und nur damit einhergehend ein kleiner Abschnitt der Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieses allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Ortes ein nur leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vor. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an der Privatsphäre. Weiter hätten die fraglichen Beweismittel für die Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten auch hypothetisch erlangt werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem Eindringen der Täterschaft in das Haus von A._____ und B._____ und somit von ca. 08:51 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 08:47 Uhr) bis ca. 09:38 Uhr (Anzeigezeit Kamera ca. 09:33 Uhr). Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis). Dazu ist vorab festzuhalten, dass das in tatsächlicher Hinsicht belastendste Bildmaterial der Videoaufzeichnung, das schliesslich zur Identifikation des Fahrzeugs des Mitbeschuldigten D._____ geführt hat, nach dem eigentlichen Kerngeschehen des Raubs bzw. im Zeitpunkt des Wegfahrens - 17 - des Fahrzeugs aufgenommen wurde. Die Annahme, dass der Raubüberfall auf A._____ und B._____ keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt bieten soll, um von einem Verbrechen auszugehen, ist abwegig. Es sind aber auch die Videoaufzeichnungen vor und während des Raubüberfalls verwertbar, nachdem sich die Täterschaft vor der Videoaufzeichnung an einem unbekannten Ort versammelt, Informationen über die Söhne von A._____ und B._____ eingeholt, ein Täter sich als Postbote verkleidet und sich schliesslich mit dem Fahrzeug in Tatortnähe begeben hat. Damit hat die Täterschaft im Zeitpunkt der Videoaufnahme kurz vor und während dem Tatzeitpunkt bereits vorsätzlich planmässige, konkrete, organisatorische Vorkehrungen deren Art und Umfang den Willen zur Begehung eines Raubüberfalles aufzeigen, getroffen. Folglich ist es auch nicht so, dass vorab, d.h. vor dem Eindringen in die Liegenschaft, keine Anhaltspunkte für den Raubüberfall bestanden hätten. Vielmehr lagen bereits zahlreiche Anhaltspunkte vor, bei deren Kenntnis der Staatsanwaltschaft – entgegen dem Beschuldigten – ausreichend Zeit geblieben wäre, die verdeckten Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen und Fahrzeugen am allgemein zugänglichen Ort der Strasse um den Q-weg herum, rechtmässig aufzunehmen, zumal die Ermittlungen andernfalls unverhältnismässig erschwert worden wären (vgl. Art. 282 Abs. 1 StPO). 2.5.4. Dem Obergericht verbleiben nach einer einlässlichen Würdigung der schlüssigen Aussagen des Mitbeschuldigten F._____, der Videoauf- zeichnungen am Q-weg, der insbesondere daraus gefolgerten Täterschaft des Mitbeschuldigten D._____ und den nachfolgend zusammengefassten Videoaufzeichnungen der Migrol-Tankstelle in S._____ keine Zweifel an der Tatbeteiligung des Beschuldigten. Die Videoaufzeichnung der Migrol-Tankstelle in S._____ hält am Tatmorgen um ca. 08:10 Uhr einen Tankstopp des – einen blauen Ford fahrenden – Beschuldigten fest (Aufzeichnungen der Migrol Tankstelle S._____ des Beschuldigten [Aussen- und Kassenbereich], UA act. 214). Nachdem der Beschuldigte die Tankladung mit der Migrol-Karte des Mitbeschuldigten D._____ bezahlte (zwei separate Quittungen von 08:10 Uhr für Malboro Gold Zigaretten [in bar bezahlt] und für Benzin [mit Migrol- Karte bezahlt inkl. Information zum Eigentümer der Migrol-Karte], UA act. 3480 ff.) und es sich beim Beschuldigten um den Mitbewohner des Mitbeschuldigten D._____ handelte (vgl. oben), ist anzunehmen, dass die beiden am Tatmorgen gemeinsam – wenn auch in separaten Autos – unterwegs waren. Dies wird durch die Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ bestätigt. Er wurde vor dem Raubüberfall – und somit passend zum Zeitpunkt des Tankstopps – zuhause in S._____ (Kirchenbreitestrasse 20, lediglich wenige hundert Meter von der Migrol-Tankstelle entfernt) von einem blauen oder grauen Fahrzeug – das Auto des Beschuldigten war blau – abgeholt. Anschliessend wurde in S._____ ein Tankstopp eingelegt, - 18 - wobei gemäss seinen Aussagen, der Mittäter auf dem Bild der Überwachungskamera zu sehen sein müsse (vgl. oben). Der Tatzeitpunkt (nach dem Frühstück zwischen ca. 08:51 Uhr und 09:37 Uhr gemäss Videoaufzeichnung Q-weg; vgl. oben) passt denn auch zeitlich exakt ins Bild einer Hin- und Rückfahrt zum Tatort, mit einem vorgängigen Tank- stopp. Dass ein anderes blaues oder graues Fahrzeug den Mit- beschuldigten F._____ in S._____ abgeholt haben soll und der Beschul- digte bloss zufälligerweise zum selben Zeitpunkt an der Tankstelle in S._____ mit der Karte des Mittäters und Mitbeschuldigten D._____ tankte, als der Mitbeschuldigte F._____ dort in einem grauen oder blauen Auto gesessen hat und schliesslich lediglich sein Mitbewohner – der Mit- beschuldigte D._____ – nach R._____ gefahren sein soll, um mit dem Mit- beschuldigten F._____ und zwei Unbekannten einen Raubüberfall zu begehen, erscheint lebensfremd. Spuren oder Hinweise, die auf eine andere Täterschaft hindeuten, liegen denn auch keine vor. Entgegen dem Beschuldigten sind die Aufzeichnungen des Aussen- und Kassenbereichs der Migrol-Tankstelle in S._____, die den Beschuldigten beim Bezahlen des Benzins bzw. von Malboro Gold Zigaretten zeigen (UA act. 214) verwertbar. Es kann in Bezug auf diese durch Private erhobenen Beweise kurz vor dem Kerngeschehen des Raubüberfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in Bezug auf die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen am Q-weg verwiesen werden (vgl. oben). 2.5.5. Schliesslich fügen sich auch die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationsdaten (RTI) des Beschuldigten und des Mit- beschuldigten D._____ nahtlos in das Bild einer Täterschaft des Beschul- digten im Sinne einer vorgängigen Auskundschaftung des Tatorts durch den Mitbeschuldigten D._____ und gemeinsamen Absprachen ein. Mithin zeigte die Auswertung der Rufnummer des Mitbeschuldigten D._____ vom Vortag der Tat zwischen 19:03 und 19:29 Uhr mehrfache Verbindungen mit der Antenne «…» (UA act. 1925) und damit in Tatortnähe. Zudem bestanden diverse Anrufe bzw. Anrufversuche via Mobilfunknetz sowie via WhatsApp zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ zwischen 13:40 Uhr und 19:47 Uhr (UA act. 1926 und 683), was mit Blick auf die kurz darauffolgende Auskundschaftung des Tatorts, den Schluss von Absprachen nahelegt. Augenfällig ist weiter, dass das Mobil- telefon des Beschuldigten am Tattag zwischen 07:34 Uhr und 11:21 Uhr keine Standorte generiert hat (UA act. 3403). 2.6. Zusammengefasst ist gestützt auf die Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände die Tatbeteiligung des Beschuldigten erstellt. Am Vortag der Tat stand der Beschuldigte in regem telefonischem Austausch mit dem Mitbeschuldigten D._____, der sich basierend auf seinen RTI- - 19 - Daten im Umfeld des Tatorts aufhielt und diesen auskundschaftete. Am Tatmorgen vor dem Raubüberfall fuhr der Beschuldigte mit seinem blauen Ford nach S._____. Dort holte der Beschuldigte den Mitbeschuldigten F._____ zuhause ab und tankte gemäss Videoaufzeichnung und Beleg- quittungen um 08:10 Uhr bei der Migrol-Tankstelle nur wenige hundert Meter von der Wohnung des Mitbeschuldigten F._____ entfernt und kurz vor dem Raubüberfall mit der Migrol-Karte des Mitbeschuldigten D._____. Nach einem Zwischenstopp an einem Waldrand fuhren gemäss den Aussagen des Mitbeschuldigten F._____ alle vier Mittäter im weissen Nissan Qashqai (des Mitbeschuldigten D._____) weiter nach R._____. Dies wird untermauert durch die den zeitlichen Ablauf bestätigenden Video- aufzeichnungen vom Q-weg, wonach sich der weisse Nissan Qashqai von ca. 08:51 Uhr bis ca. 09:37 Uhr in Tatnähe befand. Zudem kannte der Mit- beschuldigte D._____ den Weg, zumal er bereits am Vortag in Tatortnähe war und A._____ und B._____ kannte und wusste, wo sie wohnten, nachdem seine Tante die Frau des Sohnes von A._____ und B._____ ist, er eine Zeit lang bei diesem Sohn gearbeitet hat und bei A._____ und B._____ im Jahr 2018 einen Grill abholte. In R._____ angekommen, stiegen die Mitbeschuldigten bei der Liegenschaft von A._____ und B._____ aus. Aus den Videoaufzeichnungen des Q-wegs und den damit einhergehenden Bewegungen des Fahrzeugs sowie Kleidung und Gepäck des «Joggers» ergibt sich, dass der mit seiner Trainerjacke des FC H._____ und einer Mütze bekleidete Mitbeschuldigte D._____ das Fahrzeug parkierte und schliesslich, nachdem er kurzzeitig nochmals zum Fahrzeug umkehrte, zum wenige Meter entfernten Tatort joggte, was insbesondere durch die mit seiner Apple Watch gemessenen zurückgelegten Schritte und erhöhten Herzfrequenz bestätigt wird. Währenddessen klingelte der Mitbeschuldigte F._____ als Postbote verkleidet und mit einem Paket in der Hand an der Haustüre. Die Postbotenuniform hat er zuvor vom Mitbeschuldigten D._____ erhalten, der zeitweise bei der Post gearbeitet hat. Nach dem Öffnen der Haustür drangen gemäss Aussagen des Mitbeschuldigte F._____, er selbst sowie die Personen «B und C» in das Haus ein, wobei es sich bei den Personen B und C nach dem Ausschlussprinzip um den Beschuldigten und den vierten Mittäter handeln muss, zumal der Mitbeschuldigte D._____ im Zeitpunkt des Eindringens in das Haus von A._____ und B._____ noch seinen weissen Nissan parkierte. Der Beschuldigte und der vierte Mittäter fesselten und knebelten B._____. Gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten F._____ fesselten und knebelten sie auch A._____. Alle vier Mittäter suchten schliesslich nach dem Geld bzw. fragten A._____ und B._____, wo das Geld versteckt sei. Im Anschluss ist der Mitbeschuldigte D._____ erneut auf der Videoaufzeichnung Q-weg zu sehen, wie er mit einem grossen Rucksack auf dem Rücken in die Richtung seines weissen Nissans joggte, damit zum Tatort fuhr, die Mitbeschuldigten und eine weitere Person einsteigen liess und sie sich auf gleichem Weg von der Liegenschaft entfernten. - 20 - 2.7. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das gewonnene Beweis- ergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet die Tatvorwürfe bzw. äussert sich nicht dazu. Ein Alibi oder einen alternativen Ablauf des Tatmorgens bringt er nicht vor (Einvernahmen vom 6. Mai 2021 [UA act. 635 ff.], vom 7. Mai 2021 [UA act. 660 ff.], vom 21. Juni 2021 [UA act. 667 ff.], vom 29. Oktober 2021 [UA act. 705 ff.], vom 9. Januar 2023 [GA act. 255], vom 11. März 2024 [Protokoll der Berufungsverhandlung S. 21]). 2.8. 2.8.1. Indem der Beschuldigte in gemeinsamer Planung und Tatausführung insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten D._____ und F._____ mit der Absicht, Geld und Wertgegenstände mitzunehmen, in das Haus am Q-weg eindrang, A._____ und B._____ überwältigte und fesselte und Fr. 500.00 an sich nahm, hat er den Grundtatbestand des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Mittäterschaft erfüllt. Mit der Staatsanwaltschaft haben die Mittäter mindestens A._____ darüber hinaus in Lebensgefahr im Sinne der Qualifikation gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB gebracht: Dem 83 Jährigen wurden die Hände – nachdem er sich in einem Gerangel derart gewehrt hatte, dass sich seine Handfesseln zwei Mal öffneten und ihn drei Personen in Schach halten mussten – und Füsse gefesselt (wobei ein Fuss schliesslich am Heizungsrohr befestigt wurde) und Klebeband über Mund, Nase und Augen geklebt bzw. um den Kopf gewickelt, sodass er fast nicht mehr atmen konnte. A._____ wurde in gefesseltem, verklebtem und nahezu bewegungsunfähigem Zustand während ca. 15-30 Minuten im Heizungsraum auf dem Boden liegend alleingelassen (UA act. 855 und 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Dabei hatte er insbesondere Angst zu ersticken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Glücklicherweise konnte A._____ das Klebeband leicht lockern bzw. etwas verschieben. Ob es A._____ vor oder nachdem er im Heizungsraum auf sich allein gestellt war, gelang, das Klebeband zu lockern bzw. etwas zu verschieben, ist – entgegen dem Vorbringen des Mitbeschuldigten F._____ (Plädoyer der Verteidigung des Mitbeschuldigten F._____ an der Berufungsverhandlung S. 5) – nicht von entscheidender Bedeutung. A._____ ordnet das Lockern bzw. Verschieben des Klebebandes in seinen Einvernahmen jeweils nicht in zeitlicher Hinsicht ein, sondern erwähnt es jeweils sachlogisch in Zusammenhang mit der Verklebung der Atemöffnung bzw. seiner eingeschränkten Atemfähigkeit. Fest steht jedenfalls, dass sich vor seinem Mund und seiner Nase ein Klebeband befand. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Mitbeschuldigte F._____, insofern er vorbringt, die Nase von A._____ sei nicht verklebt gewesen, weil dieser in seiner Einvernahme vom 7. Juni 2021 (die zweite von insgesamt fünf Einvernahmen) die zugeklebte Nase nicht erwähnt habe (UA act. 878: «Diese drei haben - 21 - mitgefesselt, die Hände zusammengebunden, den Mund und die Augen sowie die Beine»). Zwar erwähnte er in seiner freien Erzählung die zugeklebte Nase nicht. Hingegen wurden auch keine diesbezüglichen Rückfragen der befragenden Person gestellt, nachdem das Ziel dieser zweiten Einvernahme vielmehr war, die Identität der Täter festzustellen. So ist in dieser Einvernahme keine einzige Frage zum Thema Fesseln oder Verklebung zu lesen. Entsprechend kann aus der Nichterwähnung der Nase in seiner Einvernahme nicht darauf geschlossen werden, dass diese nicht verklebt war. Vielmehr äusserte er sich in den folgenden Einvernahmen konstant dazu, dass neben Mund auch die Nase verklebt war (UA act. 902 f.; GA act. 229-231; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 f.). Seine Atemöffnungen waren folglich auch nach dem Lockern bzw. Verschieben weiterhin verklebt und er sagte schlüssig, konstant und widerspruchsfrei aus, dass er fast nicht mehr atmen konnte (vgl. oben). Weiter ist erstellt, dass A._____ zuerst die Hände gefesselt wurden, wobei er sich zwei Mal von den Fesseln befreien konnte und erst nachher die Füsse gefesselt bzw. er mit dem Klebeband am Kopf umwickelt wurde (UA act. 855 und 902; GA act. 229; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Dabei kann von Glück gesprochen werden, dass der durch Fesseln und Klebebandumwickelungen grösstenteils bewegungsunfähig gemachte 83- jährige A._____ überhaupt die Möglichkeit fand, das Klebeband etwas zu verrücken, um dem Erstickungstod zu entgehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht einmal B._____ ihn mit der Schere komplett vom Klebeband befreien konnte (UA act. 903). Nachdem A._____ insbesondere Nase und Mund verklebt waren, wobei das Klebeband über dem Mund etwas gelockert bzw. etwas verschoben war, er fast nicht mehr atmen konnte, Angst zu ersticken verspürte und er während des Raubüberfalles für ca. 15-30 Minuten grösstenteils bewegungsunfähig allein auf dem Boden liegen gelassen wurde, lag unter Berücksichtigung seines hohen Alters, des erhöhten Sauerstoffbedarfs infolge der Stressreaktion insbesondere nach dem Gerangel mit drei jungen Männern und des Schockzustands eine naheliegende, konkrete, unmittelbare, akute und hochgradige Lebensgefahr vor. Dass diese Lebensgefahr in der geschil- derten Art und Weise aus medizinischer Sicht in tatsächlicher Hinsicht möglich war, wird durch die gutachterliche Ausführung bestätigt, wonach bereits das Zukleben des Mundes alleine ohne Weiteres zu einer relevanten Behinderung der Luftzufuhr und damit zu einem tödlichen Ersticken von A._____ hat führen können, insbesondere aufgrund des erhöhten Sauerstoffbedarfs des Körpers infolge der Stresssituation durch den Überfall (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 281). Die Mittäter haben mindestens in Kauf genommen, durch die Fesselungen und Verklebungen eine lebensgefährliche Situation mindestens für A._____ herbeizuführen, indem sie ihn mit verklebten Atemöffnungen während des Raubüberfalles über einen beachtlichen Zeitraum von - 22 - mindestens 15 Minuten alleine liessen. Selbst in der Annahme, dass nicht alle Mittäter um die – neben dem Mund – weitere Verklebung der Nase wussten, haben sie die lebensgefährliche Situation in Kauf genommen. Es ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass bei ungenügender Luftzufuhr bereits wenige Minuten ausreichen, um eine lebensbedrohliche Situation zu schaffen. Bei einem Verkleben mindestens des Mundes eines alten Menschen, der unerwartet zuhause überfallen wird und sich deshalb in einer immensen Stresssituation befindet und zudem den Kraftakt eines Gerangels hinter sich hatte, wobei mindestens drei junge Männer notwendig waren, um ihn zu fesseln, und der somit offensichtlich einen hohen Sauerstoffbedarf hat, drängt sich eine Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Situation geradezu auf, nachdem die Person nahezu bewegungsunfähig und unbeaufsichtigt auf sich selbst gestellt während mindestens 15 Minuten zurückgelassen wird. Mindestens das Verkleben des Mundes war denn auch von Beginn weg Teil des Tatplans der Mittäter. Mithin nahmen sie eigens dafür Klebeband mit. Der Mund wurde A._____ und B._____ bewusst verklebt, um sie von allfälligen Schreien abzuhalten (vgl. UA act. 855). Bevor das Klebeband bei A._____ angebracht werden konnte, wurde ihm deshalb vorerst der Mund zugehalten (UA act. 855, 885 und 902; GA act. 235). Ferner sollten A._____ und B._____ auch mürbe gemacht werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12: «Wir haben nicht aufgegeben, weil wir die Hoffnung hatten, dass sie uns sagen, wo das Geld sei, weil sie genug hatten»). An der Tatausführung selbst im Sinne des Fesselns und Verklebens von A._____ sowie am Boden liegen lassen, waren denn auch mindestens drei der vier Mittäter beteiligt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Der Mitbeschuldigte F._____ gab an, selbst einer davon gewesen zu sein und gesehen zu haben, wie A._____ der Mund verklebt wurde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 16). Dass er nicht gesehen haben will, wie A._____ die Nase verklebt wurde, ist mit Blick auf das Dargelegte, nicht von Relevanz. 2.8.2. In Ergänzung zum Raub ist auch eine Nötigung angeklagt. Der Beschuldigte soll insbesondere zusammen mit den Mitbeschuldigten A._____ während des Raubüberfalles gedroht haben, dass seine beiden Söhne tot seien, sollte er die Polizei rufen. A._____ soll durch diese Äusserungen derart in Angst und Schrecken versetzt worden sein, dass er gezögert habe, die Polizei zu verständigen und er dies schliesslich auch nicht selbst getan haben soll (vgl. Anklageschrift, S. 3). In tatsächlicher Hinsicht besteht kein Zweifel daran, dass diese Nötigung gegenüber A._____ erfolgt ist. Dies um den Tätern genügend Zeit für die Flucht zu ermöglichen, mussten diese doch davon ausgehen, dass A._____ und B._____ die Polizei benachrichtigen würden. Der Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. Die Nötigung gemäss Art. 181 StGB wird vorliegend jedoch durch den Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB - 23 - konsumiert, ist die Nötigung doch nicht losgelöst vom Raub erfolgt. Es kann somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung ergehen. Nachdem es sich einzig um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebenssachverhalts handelt, hat aber auch kein Freispruch vom Vorwurf der Nötigung zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). 2.8.3. Indem der Beschuldigte wissentlich unrechtmässig und gegen den Willen von A._____ und B._____ in deren Haus in R._____ eindrang, hat er sich sodann des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 2.9. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und jene der Staatsanwaltschaft als begründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie – was mit Berufung unbestritten geblieben ist – des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1, BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff., je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist für die Zeit seit seiner Einreise im Jahr 2017 in die Schweiz eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 wegen einer einfachen Körperverletzung sowie einer Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Auch wenn - 24 - diese Vorstrafe nicht zu bagatellisieren ist, so kann einer Geldstrafe vorliegend nicht per se die Zweckmässigkeit abgesprochen werden. Während der Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren vorsieht, wäre für den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG auch eine Geldstrafe denkbar. Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Hausfriedensbruch aufgrund der Schwere des Verschuldens ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe infrage, während für das Fahren ohne Berechtigung – bei isolierter Betrachtung der einzelnen Fahrten – hingegen auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für das schwerste Delikt, den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, mit einem Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren, festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Raubs schützt nicht nur das Vermögen, sondern auch die (persönliche) Freiheit, die wiederum die körperliche und geistige Unversehrtheit mitumfasst (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.2). Beim Raubüberfall auf A._____ und B._____ wurde Bargeld im Betrag von Fr. 500.00 erbeutet. Im Vergleich zum breiten Spektrum von Deliktsbeträgen, wie sie bei einem Raubüberfall denkbar sind, handelt es sich um einen vergleichsweise geringen Betrag. Massgeblich ist jedoch, dass sich der Raub auf einen deutlich höheren Deliktsbetrag gerichtet hatte. Dieser soll sich «im Millionenbereich» befunden haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Mithin ist der geringe monetäre Taterfolg nur darauf zurückzuführen, dass die Beschuldigten das versteckte Geld nicht haben finden können. Hätten die Täter hingegen – wie von ihnen angestrebt – das von ihnen erhoffte Geld von mehreren Hunderttausend Franken tatsächlich erbeuten können, so wäre von einem sehr hohen hypothetischen Taterfolg auszugehen gewesen, zumal effektiv einiges an Bargeld im Haus vorhanden gewesen sein soll (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 6 und 10). Dieser sehr hohe angestrebte Deliktsbetrag fällt – wie beim versuchten Diebstahl, bei welchem im Rahmen der Strafzumessung in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmil- derungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1) – bei der - 25 - Bestimmung des Verschuldens auch beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, erheblich ins Gewicht. Die Beschuldigten fesselten und verklebten A._____ und B._____ gewaltsam, um sie zur Preisgabe der Bargeldverstecke zu bewegen, sich des Bargelds zu behändigen und die Beute im Anschluss zu sichern. In Bezug auf A._____ ist dabei die mit den Fesselungen und Verklebungen der Atemöffnungen über eine nicht unerhebliche Dauer einhergehende Lebensgefahr aufgrund ihrer Tatbestandsimmanenz bereits durch die Strafrahmenuntergrenze von mindestens fünf Jahren erfasst. Die persönliche Freiheit insbesondere die körperliche Integrität von A._____ und B._____ wurde hingegen darüber hinaus beeinträchtigt. Beim Versuch, B._____ den Ring abzunehmen, brachen sie ihr den Finger. Neben dem operationsbedürftigen gebrochenen Finger wies B._____ Hautrötungen, Hämatome und kleine Hautabschürfungen an beiden Handgelenken, Stauungssyndrom beider Hände, Hautrötungen um Mund und Nase, Blut- erguss neben der Brustwirbelsäule und Hautabschürfungen an der linken Schulter und am linken Kleinfinger auf (Gutachten des Instituts für Rechts- medizin vom 1. März 2021, UA act. 293; vgl. GA act. 238). Seit dem Überfall hat B._____ Mühe, sich fortzubewegen (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 9) und leidet zudem an Schlafstörungen und verspürt ein durchgehendes Gefühl der Angst (GA act. 234). A._____ seinerseits wies Hautrötungen, Hämatome und kleine Hautabschürfungen im Bereich beider Handgelenke, kleine Hämatome an der Unterlippe, Hautrötungen und Hautabschürfungen an der Wange, Druckstellen an beiden Sprung- gelenken, Hautrötungen am Rücken, Hautabschürfung und Hautrötung am Ellenbogen auf (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 1. März 2021, UA act. 280 f.). Weiter litt er an einer verstauchten Rippe (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4; vgl. Untersuchungsprotokoll vom 1. März 2021, UA act. 285). Seit dem Überfall leidet er an Schlafstörungen und Angstzuständen (GA act. 228; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Der bis zum heutigen Tag Auswirkungen zeitigende Raubüberfall ging mit erheblichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und der körperlichen und geistigen Unversehrtheit zweier Personen einher. Entsprechend schwer wiegt der nicht monetäre Taterfolg und das damit einhergehende Verschulden. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns ist verschuldenserhöhend zu berück- sichtigen. Die Beschuldigten gingen gezielt und geplant vor. Mit Fesselmaterialien und Rüstmessern ausgestattet, drangen die Mittäter tagsüber in das Wohnhaus von A._____ und B._____ ein. Durch das Mitführen der Messer führten sie gefährliche Waffen im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB mit sich – unabhängig von der Qualifikation des Umstands, dass sie zumindest A._____ in Lebensgefahr im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB gebracht haben –, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen - 26 - ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2009 vom 18. Juni 2009 E. 1.4). Die mitgeführten Messer fielen A._____ und B._____ denn auch auf (UA act. 802 f. und 8565 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4 f. und 7). A._____ drohten die Beschuldigten damit, seine beiden Söhne umzubringen, sollte er die Polizei rufen, wodurch er schliesslich derart eingeschüchtert war, dass er sich im Anschluss nicht traute, die Polizei zu rufen (UA act. 855, 879 und 903; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Auch wenn diesbezüglich kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Nötigung erfolgt, da diese Nötigung vom qualifizierten Raub mitumfasst wird, so wirkt sie sich im Rahmen der Strafzumessung doch zusätzlich verschuldenserhöhend aus, handelt es sich dabei doch um einen Umstand, der erheblich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen ist. B._____ versuchten die Beschuldigten den Ring vom Finger zu ziehen, wobei sich die Brutalität im gebrochenen Finger widerspiegelt. Nur leicht zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sie B._____ schliesslich eine Schere in die Hand drückten, um sich und A._____ befreien zu können, zumal B._____ eine Wartefrist auferlegt worden ist und damit der von den Beschuldigten in Kauf genommene Erstickungstod von A._____ gerade nicht hätte verhindert werden können. Über den konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten ist im Gegensatz zum Tatbeitrag des Mitbeschuldigten D._____ wenig bekannt. Er holte einerseits den Mitbeschuldigten F._____ von zuhause ab und half bei den Fesselungen von B._____ und A._____. Anschliessend suchte er zusammen mit den anderen Mittätern im Haus nach Geld. Dieses sollte schliesslich gleichberechtigt auf alle vier Mittäter verteilt werden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Es ist deshalb innerhalb des mittäterschaftlichen Handelns weder von einem besonders über- noch untergeordnetem Handeln auszugehen, was sich unter Verschuldens- gesichtspunkten neutral auswirkt. Leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich der qualifizierten Tatbegehung bzw. der Lebensgefahr lediglich eventual- vorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direkt vorsätzliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Die Beschuldigten handelten aus rein finanziellen und damit letztlich egois- tischen Gründen. Rein monetäre Gründe sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Raub als qualifizierte Form der Nötigung, um einen Diebstahl zu begehen, bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht beim Diebstahl erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Hingegen ist das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, verschuldenserhöhend zu - 27 - berücksichtigen. Der Beschuldigte war in finanzieller Hinsicht unabhängig, verfügte er doch über ein reguläres monatliches Einkommen (UA act. 82: Fr. 6'500.00). Ferner war er der Mitbewohner des federführenden Mitbeschuldigten D._____, jedoch ist nicht ersichtlich, dass er unter starkem Druck, dem starken Einfluss oder der Erwartungshaltung des Mitbeschuldigten D._____ oder eines Dritten oder einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Lage gehandelt hat. Vielmehr bestand zwischen dem Beschuldigten und Mitbeschuldigten D._____ ein freundschaftliches Verhältnis (UA act. 641). Schliesslich dürfte die Aussicht auf einen Anteil an der erhofften Deliktsbeute von mehreren Hunderttausend Franken ausschlaggebend gewesen sein. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die persönliche Freiheit sowie körperliche Integrität von A._____ und B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, je mit Hinweisen). Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von mindestens 5 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand des qualifizierten Raubs erfassten Tathandlungen und Deliktssummen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Jahren auszugehen. 3.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB angemessen zu erhöhen. Der Täter, der u.a. gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus eindringt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Räumlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist in das Wohnhaus von A._____ und B._____ eingedrungen und hat ihre Privatsphäre aufs Gröbste verletzt, was einen erheblichen Schuldvorwurf zu begründen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Insofern A._____ und B._____ hingegen bereits durch den Raub in ihrem Sicherheitsgefühl verletzt worden sind, kann dies beim Hausfriedensbruch nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen und ist folglich neutral zu werten. Verschul- denserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich des Haus- friedensbruchs verfügt hat. - 28 - Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 Jahr auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zum Raub zu beachten. Entsprechend geringer ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 8 Jahren um 6 Monate auf 8 ½ Jahre. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist wegen Straftaten im zumindest teilweise einschlägigen Deliktsbereich (einfache Körperverletzung und Tätlichkeit) vorbestraft. Er wurde dafür mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr.80.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Daraus hat er nicht die notwendigen Lehren gezogen und im Gegenteil noch weit schwer- wiegendere Straftaten begangen, was sich straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weshalb nur eine massvolle Straferhöhung infrage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Der Beschuldigte hat sich weder geständig noch kooperativ gezeigt, was sich hingegen nicht zu seinen Lasten auswirkt, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszumachen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die insgesamt negative Täter- komponente im Umfang von ½ Monat straferhöhend zu berücksichtigen, was zu einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 ½ Monaten führt. 3.4.4. Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und begründet dies mit der in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. August 2022 (UA act. 3301) festgehaltenen Verletzung des Beschleunigungsgebots (GA act. 378). - 29 - Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Nach der (zweiten) vorläufigen Festnahme des Beschuldigten und Mit- beschuldigten D._____ am 29. Oktober 2021 erfolgte am 13. Dezember 2021 die Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten F._____. Am 10. Januar 2022 wurde der Polizeirapport zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen erstellt (UA act. 110). Erst knapp vier Monate später und zwar am 26. April 2022 erfolgte die Konfrontationseinvernahme mit A._____ und B._____. Nachdem dem Beschuldigten bereits am 28. Juni 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt (UA act. 4012) wurde, erhob die Staatsanwaltschaft erst rund drei Monate später am 21. September 2022 Anklage. Zwischenzeitlich erfolgten vor allem Haft- verlängerungsanträge bzw. damit einhergehende Beschwerdeverfahren, Ausstellung von Besuchserlaubnissen, Disziplinarverfügungen, Aktenausleihen und Verfügungen betr. amtliche Verteidigung (Verfahrens- protokoll vom 3. Oktober 2022, GA act. 60 ff.). Von Behörden und Gerichten kann zwar nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen, weshalb Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.3). Der Beschuldigte befand sich hingegen nach seiner zweiten Festnahme knapp elf Monate in Untersuchungshaft und in dieser Zeit fanden bis auf die genannten Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten F._____ vom 13. Dezember 2021 und mit A._____ und B._____ vom 26. April 2022 keine nennenswerten neuen Spurenauswertungen oder sonstige Verfahrenshandlungen statt. Insbesondere wirkt der Verfahrensunterbruch zwischen der Konfrontationseinvernahme von A._____ und B._____ vom 26. April 2022 und der fünfmonatigen Wartezeit bis zur Anklageerhebung am 21. September 2022 als stossend, nachdem dem Beschuldigten bereits am 28. Juni 2022 der Verfahrensabschluss in Aussicht gestellt wurde und die Staatsanwaltschaft bei Haftfällen gehalten ist, das Verfahren vordringlich durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwaltschaft wurde denn auch bereits am 4. August 2022 mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts (UA act. 3297 ff.) dringendst empfohlen, Anklage zu erheben. Die langen und grösstenteils ohne eigentliche Verfahrens- handlungen verlaufenden wiederholten Pausen, insbesondere im Zeitraum von Februar bis September 2022, die teilweise bereits durch das Zwangsmassnahmengericht festgestellt wurden, erscheinen selbst unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten grösseren Aufwands durch die vier Beschuldigten insbesondere in Bezug auf die Terminfixierung sowie die Verfassung der Anklageschrift (Berufungs- begründung der Staatsanwaltschaft, Ziff. 6) als unverhältnismässig. Unter diesen Umständen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, - 30 - die im Dispositiv festzuhalten ist, auszugehen. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist mit einer Strafminderung im Umfang von 3 Monaten angemessen Rechnung zu tragen. 3.4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für den qualifizierten Raub und den Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 ½ Monaten zu verurteilen. Nachdem an der Berufungsverhandlung irrtümlicherweise eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten, d.h. eine um 1 Monat tiefere Freiheitsstrafe eröffnet wurde, hat es damit sein Bewenden. 3.5. 3.5.1. Für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG ist eine Geldstrafe auszusprechen. Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Zürich vom 15. Oktober 2020 (UA act. 352 f.) für einen Monat entzogen, nachdem er am 12. September 2020 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit toleranzbereinigten 73 km/h unterwegs war. Es handelte sich um einen «Warnungsentzug» für einen Monat. Mithin ist nicht von einer grundsätzlichen Nichteignung, wie dies beim Sicherungsentzug, bei welchem der betroffenen Person die Fahreignung abgesprochen wird, der Fall ist, auszugehen. Der Beschuldigte hat seinen Ford trotz Entzugs seines Führerausweises im Zeitraum vom 1. April bis 30. April 2021 mehrfach, insgesamt an 21 Tagen, geführt. In dieser Zeitspanne war der Beschuldigte mit seinem Auto an vier Tagen in T._____ unterwegs (10., 17., 18. und 24. April 2021; teilweise mehrfach täglich). An weiteren 17 Tagen verwendete er das Auto je zwei Mal täglich für Fahrten von T._____ zu seinem Arbeitsplatz in Winterthur bzw. retour. Die genaue Anzahl der Fahrten lässt sich zwar nicht exakt eruieren, es ist jedoch von mindestens 38 Fahrten an 21 Tagen auszugehen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe für eine der längsten Fahrten von T._____ nach Winterthur festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte fuhr am 1. April 2021 um 05:33 Uhr trotz entzogenem Führerausweis an seinen Arbeitsort in Winterthur (UA act. 364 f.). Aufgrund - 31 - der Uhrzeit war mit einem noch mässigen Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Strecke von T._____ nach Winterthur führt zwar insbesondere über die Autobahn, wo aufgrund der hohen Geschwindigkeiten eine höhere abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit besteht. Nachdem es sich jedoch um den dem Beschuldigten wohl bestens bekannten Arbeitsweg handelte und bei einem Warnungsentzug des Führerausweises nicht von einer grundsätzlichen Nichteignung des Beschuldigten zum Lenken eines Fahrzeugs auszugehen ist, ist die objektive Tatschwere als noch vergleichsweise leicht einzustufen. Hingegen kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte gab an, zur Arbeit unterwegs gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass ihm der Ausweisentzug bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (UA act. 352 ff.) mitgeteilt wurde und er das Datum für den Entzug zudem noch verschoben hatte, wäre es am Beschuldigten gelegen, sich so zu organisieren, dass er kein Fahrzeug lenken muss. Mithin verfügte er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was sich leicht verschuldens- erhöhend auswirkt (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Achtenswerte Beweggründe liegen entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht vor. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, wofür eine angemessenen Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen ist. 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der zahlreichen weiteren Fahrten ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen. Das Tatvorgehen und die Tatumstände haben sich bei den weiteren Fahrten nach Winterthur und retour nicht wesentlich von der ersten Fahrt trotz entzogenem Führer- ausweis, für welche die Einsatzstrafe festgesetzt worden ist, unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Fahrten ohne Berechtigung – bei isolierter Betrachtung – von einem noch leichten Verschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen von je 30 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen ist. Im Rahmen der Asperation dieser weiteren Straftaten ist einerseits zu berücksichtigen, dass insofern ein Zusammenhang zwischen den Fahrten besteht, als diese allesamt trotz entzogenem Führerausweis erfolgt sind. Andererseits besteht hinsichtlich der verschiedenen Zeitpunkte keine natürliche Handlungseinheit. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vorsatz immer wieder von Neuem gefasst. Insgesamt wäre die Einsatzstrafe für die weiteren Fahrten ohne Berechtigung aufgrund der grossen Anzahl von Fahrten auf mehr als 180 Tagessätze zu erhöhen. Da ein Strafarten- wechsel ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), hat es damit sein Bewenden. Es erübrigen sich deshalb auch Ausführungen zum - 32 - Verschulden in Bezug auf die vier Vorfälle, an denen der Beschuldigte lediglich in T._____ sein Fahrzeug ohne Berechtigung fuhr. 3.5.3. Die negative Täterkomponente wäre auch hinsichtlich der Geldstrafe leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigten (siehe dazu oben), was sich – da die Strafobergrenze bereits erreicht ist – jedoch nicht zusätzlich straferhöhend auswirken kann. Andererseits führt unter diesen Umständen die Verletzung des Beschleunigungsgebots, der bereits bei der Freiheits- strafe ausreichend Rechnung getragen wurde (vgl. oben), zu keiner Strafminderung. 3.5.4. Da der Beschuldigte derzeit in Haft ist, dort auf absehbare Zeit bleiben und lediglich einer eingeschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, ist der Tagessatz gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB auf Fr. 10.00 festzusetzen. 3.5.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00 zu verurteilen. 3.6. 3.6.1. Die Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten ist von Gesetzes wegen unbedingt auszusprechen. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während der Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs begangen. Ist der Täter während der Probezeit erneut straffällig geworden, hat gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ein Widerruf zu erfolgen, wenn wegen der Begehung neuer Delikte zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird, d.h. wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.2 und 4.3). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheint, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. - 33 - Desgleichen kann sie im umgekehrten Fall, wenn der bedingte Vollzug für die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung dieses nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 StGB verneinen und deren Vollzug bedingt resp. teilbedingt aufschieben (BGE 144 IV 277 E. 3.2, BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. 3.6.2. Dem Beschuldigten, der erst im Jahr 2017 in die Schweiz eingereist ist, ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Er ist insoweit im einschlägigen Deliktsbereich vorbestraft, als er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten und damit Gewaltdelikten verurteilt worden ist. Den qualifizierten Raub (und damit einhergehend den Haus- friedensbruch) sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung hat der Beschuldigte unbeeindruckt von der Vorstrafe bereits knapp ein halbes Jahr später verübt. Mit der Begehung des qualifizierten Raubs hat er eine sehr schwere Straftat begangen und damit ein hohes Mass an krimineller Energie gezeigt. Hinzu kommt, dass er nach wie vor keinerlei Einsicht und Reue zeigt. Seine persönlichen Verhältnisse (siehe dazu unten bei der Landesverweisung) sind nicht dergestalt, als dass diese die sehr negativen Bewährungsaussichten relativieren könnten. Vielmehr ist ihm bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. Nach dem Dargelegten ist die neu ausgesprochene Geldstrafe unbedingt auszufällen und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen. An sich wäre sodann mit der unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und der Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 StGB). Nachdem die Ober- grenze von 180 Tagessätzen jedoch bereits erreicht ist und ein Strafarten- wechsel auch in dieser Konstellation ausgeschlossen ist, wirkt sich der Widerruf faktisch nicht aus. Dies ist, auch wenn dies zu unbilligen Ergebnissen führt, hinzunehmen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 3.7. Der Beschuldigte ist insgesamt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäss - 34 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020) à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, zu verurteilen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 985 Tagen sowie die im Rahmen der Widerrufsstrafe (Strafbefehl vom 23. Oktober 2020) ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen, insgesamt 987 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren (Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, S. 2). Der Beschuldigte bringt dagegen vor, er habe eine Tochter in der Schweiz zu der und deren Mutter er einen innigen und regelmässigen Kontakt pflege (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 9). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist spanischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem Raub eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen und ist somit für bis zu 15 Jahre aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumu- lativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da weder ein persönlicher Härtefall vorliegt noch die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. - 35 - 4.4. Der heute 31-jährige Beschuldigte, der über die spanische Staatsbürgerschaft verfügt, ist in Venezuela geboren, besuchte dort die Schule und wuchs dort auf bis er ca. 21-jährig war (UA act. 79). Eine Berufslehre hat er nicht gemacht, dafür eine viertägige Ausbildung zum Kranführer (UA act. 81). Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er demnach in Venezuela verbracht. Im Jahr 2017 kam der Beschuldigte mit ca. 31 Jahren in die Schweiz. Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (UA act. 82). Er ist jedoch weder sprachlich noch gesellschaftlich oder persönlich in der Schweiz integriert. Trotz seiner knapp siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz spricht er nur gebrochen Deutsch, was sich an der Berufungsverhandlung bestätigte, nachdem er bereits für die Mitteilung, die Aussage zu verweigern, eine Übersetzung beanspruchte. Vor seiner Festnahme wohnte er in T._____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten D._____, nachdem es nach diversen Streitigkeiten zu einer Trennung von der Mutter seiner 7-jährigen Tochter (geb. tt.mm.2016) und einem Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeit zum Nachteil der Kindesmutter gekommen ist (UA act. 79; Strafregisterauszug; UA act. 85). Von einer anderen Beziehung ist nicht auszugehen. Zwar äusserte sich der Beschuldigte in seiner Einvernahme zur Festnahmeeröffnung vom 29. Oktober 2021 dahingehend, mit I._____ eine Beziehung zu pflegen (UA act. 707). Nachdem die Vorinstanz diese Beziehung nicht aufgriff (vorinstanzliches Urteil E. 7) und sich weder der Beschuldigte noch der Verteidiger dazu äusserte, ist davon auszugehen, dass dieser Kontakt nicht mehr besteht. Vielmehr äusserte sich der Verteidiger, dass ein inniger und regelmässiger Kontakt insbesondere zur Kindsmutter bestehe (Berufungsbegründung des Beschuldigten S. 29) und machte in seinem Plädoyer den Hinweis, dass der Beschuldigte in der Haft in Lenzburg regelmässig durch «seine Partnerin [gemeint die Kindsmutter] und Tochter» besucht werde. Ob dies nach seiner Verlegung nach V._____ weiterhin der Fall sei, sei unklar (Plädoyer des Verteidigers des Beschuldigten S. 8). Inwiefern damit geltend gemacht wird, dass der Beschuldigte erneut eine Beziehung mit der Kindsmutter eingegangen ist, ist unklar. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte lediglich insofern einen Bezug zur Schweiz aufweist, als seine Tochter und deren Mutter in der Schweiz wohnen. Ansonsten weist der Beschuldigte keinen nennenswerten persönlichen Bezug zur Schweiz auf, was er denn auch nicht geltend macht. Mithin hat er hier keine weiteren Familienangehörigen und enge gelebte Freundschaften. Seine sozialen Kontakte beschränkten sich auf «Latinos, Kubaner und Dominikaner» (UA act. 86). Eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen ist nicht ersichtlich. Seine Zukunft sieht er selbst in Venezuela oder auf Teneriffa (UA act. 86). Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: Der Beschuldigte verfügt über - 36 - keine abgeschlossene Berufslehre. Einer festen, geregelten Arbeit geht er ebenfalls nicht nach. Erstellt ist vielmehr, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig den Arbeitsplatz wechselt, wobei er jeweils temporär bei diversen Arbeitgebern gearbeitet hat (UA act. 82). Zuletzt verdiente er ca. Fr. 6'500.00 netto (UA act. 82) und wies Schulden im Betrag von ca. Fr. 1'700.00 aufgrund des Strafverfahrens wegen einfacher Körper- verletzung und Tätlichkeit sowie Fr. 2'000.00 für die Kindertagesstätte seiner Tochter auf (UA act. 85). Stark negativ auf eine nachhaltige Inte- gration wirkt sich seine Straffälligkeit aus. Trotz Vorstrafe hat er einen qualifizierten Raub in Mittäterschaft, für welchen er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird, begangen. Im Hinblick auf die gesell- schaftliche, persönliche, wirtschaftliche und berufliche Integration sowie die Beachtung der schweizerischen Rechts- und Werteordnung erweist sich seine Integration durchwegs als mindestens mangelhaft. Insgesamt ist keine Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz zu erkennen. So hat er selbst ausgesagt, es sei von Beginn weg der Plan gewesen, im Ausland (Venezuela oder Teneriffa) ein Haus zu kaufen (UA act. 86). Seine Integrationschancen in seinem Heimatland Spanien oder auch in Venezuela erweisen sich für den Beschuldigten denn auch als sehr gut. Seine Mutter lebt auf Teneriffa, Spanien. Mit ihr hatte er fast täglichen Kontakt. Zwei seiner Brüder leben mit seiner Mutter zusammen. Ein weiterer Bruder lebt ebenfalls auf Teneriffa, jedoch alleine (UA act. 80). Sein Vater, mit dem er mindestens einmal pro Woche Kontakt hat, lebt in Venezuela (UA act. 79). Zudem spricht er Spanisch als Muttersprache. Seine Chancen auf eine erfolgreiche Integration in Spanien oder Venezuela stehen um einiges besser, als es in der Schweiz der Fall ist. Das einzige Argument, welches der Beschuldigte gegen die Landesverweisung und im Rahmen des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK vorbringen kann, ist somit die Anwesenheit seiner Tochter sowie der Kindsmutter – eventuell seiner Partnerin – in der Schweiz. Festzuhalten ist, dass der Beschuldigte vor seiner Inhaftierung seine Tochter nicht oft sah und zu der Kindsmutter keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung pflegte. Vielmehr wurde er für die zum Nachteil der Kindsmutter begangene einfache Körperverletzung und Tätlichkeit verurteilt (Strafregisterauszug; UA act. 85). Er hätte sich oft mit ihr gestritten, was denn auch der Grund gewesen sei, dass er seine Tochter nicht oft sehen konnte (UA act. 80). Vor seiner Inhaftierung lebte er getrennt von der Kindsmutter und seiner Tochter und war erst dabei, die Papiere für ein Besuchsrecht in Ordnung zu bringen (UA act. 80). Zwar ist anzunehmen, dass seine Tochter und die Kindsmutter ihn regelmässig im Gefängnis besuchen, selbst wenn dies nach der Verlegung nach V._____ weniger zu sein scheint (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungs- verhandlung S. 8) und die Landesverweisung sowohl für den Beschuldigten als auch für seine Tochter mit einer gewissen Härte - 37 - verbunden ist. Jedoch kann der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Tochter über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten erhalten und es besteht auch die Möglichkeit, den Beschuldigten – wenn auch aufgrund des Alters Tochter im Beisein seiner Mutter – in seinem Heimatland oder einem Drittland zu besuchen. Zu beachten ist auch, dass der Beschuldigte zuerst eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und in dieser Zeit die Besuchsmöglichkeiten eingeschränkt sind. Insgesamt ist nicht von einer unzumutbaren Härte auszugehen, zumal Spanien gut erreichbar ist. Zusammengefasst begründet die Anwesenheit der Tochter des Beschuldigten in der Schweiz kein sehr hohes Interesse des Beschuldigten auf einen Verzicht auf eine Landesverweisung. 4.5. Hinsichtlich der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalles vorzunehmenden Interessenabwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat mit dem von ihm begangenen qualifizierten Raub hochstehende Rechtsgüter, insbesondere die körperliche und geistige Unversehrtheit von A._____ und B._____, verletzt. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 8 Jahren verurteilt und ihm ist eine Schlecht- prognose zu stellen. Mithin liegt eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehend ein sehr hohes Interesse an seiner Wegweisung, welches das vergleichsweise geringe private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegt. Insgesamt vermag die Situation des Beschuldigten keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Es ist somit eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB auszusprechen. Diese erweist sich auch – soweit überhaupt tangiert – unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt. 4.6. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten hat gewichtige Rechtsgüter betroffen, namentlich die körperliche und geistige Unversehrtheit. Damit liegt eine schwere Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA vor. Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA sind bei Vorliegen eines bedrohten gewichtigen Rechtsguts keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit zu stellen. Entsprechend erweist sich die Anordnung der Landesverweisung auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des FZA als verhältnis- mässig. - 38 - 4.7. Nach der festgestellten erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und dem damit grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für die maximale Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten D._____ und F._____ verpflichtet, den Privatklägern A._____ und B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'464.15 (Fr. 1'865.95 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 589.20 auf den Privatkläger A._____ entfallend) sowie Genugtuungen in der Höhe von Fr. 12'500.00 (Fr. 6'500.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 6'000.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zu bezahlen, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (vorinstanzliches Urteil E. 9). Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Zivilklage der Privatkläger (Berufungsbegründung des Beschuldigten, Ziff. 7). Mit Anschlussberufung fordern die Privatkläger A._____ und B._____ eine Erhöhung der Genugtuungsforderungen auf Fr. 29'500.00 (Fr. 15'000.00 auf die Privatklägerin B._____ und Fr. 14'500.00 auf den Privatkläger A._____ entfallend) zuzüglich Zins zu 5 % seit 20. Februar 2021 (Anschlussberufungsbegründungen der Privatkläger). 5.2. 5.2.1. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatzforderungen zurückzukommen, nachdem der Beschuldigte für den Fall eines Schuld- spruchs keine substanzierten Einwendungen dagegen erhoben hat (Berufungsbegründung des Beschuldigten) und hinsichtlich der Zivil- forderungen im Adhäsionsverfahren die Dispositionsmaxime gilt. 5.2.2. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen ergibt sich Folgendes: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des - 39 - Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Dabei beruht die Festlegung der Höhe der Genugtuung auf richterlichem Ermessen. Sie darf nicht nach schema- tischen Massstäben oder nach festen Tarifen festgesetzt werden, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 132 II 117 E. 2.2.2-2.2.5). A._____ und B._____ wurden kurz nach dem Vorfall im Kantonsspital Aarau untersucht und behandelt. Sie wiesen diverse Hautrötungen, Hämatome, und Hautabschürfungen auf. B._____ erlitt zudem ein Stauungssyndrom beider Hände sowie einen mehrfach gebrochenen und operationsbedürftigen linken Ringfinger und hat nach eigenen Aussagen Mühe, sich fortzubewegen (vgl. oben). A._____ und B._____ wurden in ihren eigenen vier Wänden vollkommen unerwartet kurz nach dem Frühstück von vier sich unberechtigt Zutritt verschaffenden Personen überfallen. Der Raubüberfall dauerte insgesamt über einen längeren Zeitraum von ca. 45 Minuten, wobei die älteren A._____ und B._____ (83- bzw. 77- jährig im Tatzeitpunkt) von den Tätern durch die Fesselungen und Kneblungen wehrlos gemacht wurden. Sowohl A._____ als auch B._____ gerieten in Atemnot und befürchteten zeitweise das Schlimmste. Beim Versuch, B._____ den Ring vom Finger zu ziehen, haben die Täter ihr den Finger gebrochen. Zudem haben die Täter mit dem Tod der Söhne von A._____ und B._____ gedroht und Messer mitgeführt. A._____ und B._____ haben dabei grosse Angst verspürt. Einer der Täter ist derweil noch nicht gefasst. Umso verständlicher erscheinen die Auswirkungen der Tat auf A._____ und B._____, insbesondere mit Blick auf ihr hohes Alter, wonach sie bis heute – und damit rund 3 Jahre nach dem Raubüberfall – an Schlafstörungen leiden und durchgehende Angstgefühle aufweisen (vgl. oben). Das Verschulden des Beschuldigten ist dabei erheblich, was zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt hat. Nach dem Gesagten ist den Privatklägern A._____ und B._____ für die von ihnen erlittene Unbill mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 6'000.00 für den Privatkläger A._____ und von Fr. 6'500.00 für die Privatklägerin B._____ jeweils zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 zuzusprechen. Insofern die Privatkläger eine höhere Genugtuung gefordert haben, ist ihre Anschlussberufung abzuweisen. 6. 6.1. 6.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gut- - 40 - geheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Die Kosten der drei Berufungsverfahren von Fr. 9'000.00 (§ 18 VKD) sind je zu einem Drittel mit Fr. 3'000.00 auf die drei gemeinsam verhandelten und beurteilten Berufungsverfahren zu verteilen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzu- heissen. Die Privatkläger obsiegen im Berufungsverfahren, insoweit sie die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und eine Verurteilung wegen qualifizierten Raubs beantragt haben. Ihre Anschlussberufung zum Zivil- punkt ist abzuweisen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Höhe der Genugtuung um einen Ermessensentscheid handelt. Der darauf entfallende Aufwand war im Berufungsverfahren gering und ist im Rahmen der Kostenfestlegung vernachlässigbar. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die gesamten auf ihn entfallenden Kosten für das Berufungsverfahren von Fr. 3'000.00 aufzuerlegen. 6.1.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistung von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Der amtliche Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eine Kostennote mit einem Aufwand von 30.95 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 201.30, separat ausge- wiesene Kosten für eine Dolmetscherin von Fr. 328.80 und die gesetzliche Mehrwertsteuer – aufgeteilt nach dem bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und seit 1. Januar 2024 geltendem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % –, gesamthaft somit Fr. 7'891.35, geltend gemacht. Dieser Aufwand steht zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Berufungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann. - 41 - Für die 31-seitige Berufungsbegründung macht der Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 7 Stunden geltend (Positionen vom 15., 18. und 25. September 2023). In Bezug auf die vorgängige 8-seitige Berufungs- antwort gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie die vorgängige 10-seitige Anschlussberufungsantwort gegenüber den Privatklägern macht der Verteidiger einen Aufwand von je 3 Stunden geltend (Positionen vom 16. und 18. Oktober 2023). In Anbetracht der Tatsache, dass er mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 37'691.30 entschädigt wurde, bestens vertraut war, erweisen sich diese Aufwände als deutlich zu hoch. Seine vorgängige Berufungs- begründung beschränkte sich über die genannten 31 Seiten hinweg denn auch grösstenteils auf die Frage der Verwertbarkeit diverser Beweismittel, was bereits vor Vorinstanz in umfassender Weise Thema des Verfahrens war. In Bezug auf seine Berufungsantwort gegenüber der Staatsanwalt- schaft ist festzuhalten, dass er sich in Bezug auf die Vorbringen betreffend die Qualifikation des Raubes grossmehrheitlich auf die Erwägungen der Vorinstanz stützt bzw. diese in eigenen Worten wiedergibt. Selbiges gilt in Bezug auf seine Anschlussberufungsantwort gegenüber den Privatklägern, die sich ebenfalls zu einem grossen Teil damit begnügt, die vorinstanz- lichen Erwägungen wiederzugeben. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen. Dem Obergericht erscheint ein Aufwand von 4 Stunden für die vorgängige Berufungsbegründung und je 1.5 Stunden für die Antworten als angemessen. Die genannten Positionen sind somit um insgesamt 6 Stunden zu kürzen. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und insbesondere des 10-seitigen Plädoyers von 3 Stunden ist um die Hälfte auf 1.5 Stunden zu kürzen (Position vom 6. März 2024). Es erfolgten im Wesentlichen keine neuen Ausführungen, sondern es wurde ein prägnantes Schlussplädoyer hauptsächlich mit einer Zusammenfassung der Frage der Verwertbarkeit einzelner Beweismittel gehalten. Daneben erscheint der Aufwand von 1.17 Stunden (Positionen vom 17. April 2023, 26. Juni 2023, 21. September 2023, 5. Dezember 2023 und 9. Januar 2024) für telefonische Besprechungen mit dem Beschuldigten als nicht verhältnismässig, nachdem am 5. März 2023 eine ausführliche persönliche Besprechung mit dem Klienten erfolgte. Es ist einerseits allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Der Aufwand ist um 0.5 Stunden zu kürzen, wobei es sich rechtfertigt, die Kürzung im Rahmen des Aufwands für das Jahr 2023 zu berücksichtigen. - 42 - Neben dem Fristerstreckungsgesuch vom 28. August 2023, das als Sekretariatsarbeit gilt, dürfte es sich bei den «Schreiben an Klient» – da im Zusammenhang mit (eingereichten sowie erhaltenen) Eingaben erfolgt – um Weiterleitungen an den Beschuldigten zur Kenntnis und damit um Orientierungskopien, mithin ebenfalls um Sekretariatsarbeiten handeln, die nicht separat zu entschädigen sind, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind. Da die Aufwände grösstenteils nicht separat ausgewiesen wurden, ist der Aufwand um ermessensweise 2 Stunden (1.5 Stunde auf das Jahr 2023 und 0.5 Stunden auf das Jahr 2024 entfallend) zu kürzen (Positionen vom 6. April 2023, 12. Mai 2023, 31. Juli 2023, 21. und 28. August 2023, 28. September 2023, 6. Oktober 2023, 16. Oktober 2023, 26. Oktober 2023, 17. und 25. Januar 2024 sowie 22. Februar 2024). Dies ergibt gesamthaft einen für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 um 8 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 9.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einen für erbrachte Leistungen ab dem 1. Januar 2024 um 2 Stunden zu redu- zierenden Aufwand von gerundet 11.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3 bis AnwT; zur Anwendbarkeit des per 1. Januar 2024 revidierten Anwaltstarifs: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt Fr. 530.10 und die gesetzliche Mehrwertsteuer (7.7 % für erbrachte Leistungen von 9.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 73.10 bis zum 31. Dezember 2023 und 8.1 % für erbrachte Leistungen von 11.5 Stunden plus Auslagen von Fr. 128.20 ab dem 1. Januar 2024; zusätzliche mehrwertsteuerfreie Auslagen von Fr. 328.80), woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 5'330.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.1.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Dabei gilt der Privat- kläger als Strafkläger als obsiegend, wenn der Beschuldigte verurteilt wird, und der Privatkläger als Zivilkläger, soweit er im Zivilpunkt obsiegt (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Zwar obsiegen die Privatkläger mit ihren Strafklagen insofern, als der Beschuldigte des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB - 43 - verurteilt wird, hingegen unterliegen sie mit ihren Zivilklagen, nachdem ihre Anträge auf Erhöhung der Genugtuungsforderung abzuweisen sind. Die Aufwendungen im Rahmen der Zivilklage sind somit nicht zu entschädigen. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die eingereichte vorgängige Anschlussberufungsbegründung lediglich drei Zeilen enthielt, worin auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft verwiesen wird (Anschlussberufungsbegründung, Ziff. I). Auf 14 Seiten äussert sich der Vertreter der Privatkläger demgegenüber zum Zivilpunkt, wobei lediglich auf einer Seite zu den nicht angefochtenen Schadenersatzforderungen und auf den weiteren Seiten zur Genugtuung Stellung bezogen wird. Eine ähnliche Aufwandsverteilung zeigt sich auch im Plädoyer des Vertreters der Privatkläger im Berufungsverfahren. Dabei haben die Vorbringen des Vertreters weder wesentlich zur Abklärung der Strafsache oder der Verur- teilung des Beschuldigten beigetragen. Es hat sich denn auch nicht um einen komplexen, nicht leicht überschaubaren Fall oder nicht einfache rechtliche Fragen gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund und nachdem eine Abgrenzung zwischen den Kosten im Straf- und Zivilpunkt schwierig ist, rechtfertigt es sich, den Privatklägern keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen. 6.2. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 18'003.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) zu tragen. Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Patrick Imbach, für den 6. Mai 2021 im Betrag von Fr. 793.00 sowie die dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt André Derendinger, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 37'691.30 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Selbiges gilt für die bei einer Verurteilung nicht angefochtene Entschädigung der Privatkläger. Der Beschuldigte hat den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10, zu bezahlen. - 44 - 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 2 ½ Monaten sowie als Gesamtgeldstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2. zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, verurteilt. 3.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2020 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Die Widerrufsstrafe bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Die ausgestandene Untersuchungshaft (inkl. Untersuchungshaft im Verfahren der Widerrufsstrafe) und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 987 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 45 - 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden dem Beschuldigten zurückgegeben: - 1 Stromkabel grau, 5-phasig, Durchmesser 20mm, Länge 56cm (bei SIWAS) - 1 Arbeitsrapport Februar 2021 Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftbarkeit mit den Mitbeschuldigten F._____ und D._____ verpflichtet, - dem Privatkläger A._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 598.20 sowie eine Genugtuung von Fr. 6'000.00, insgesamt Fr. 6'598.20, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen. - der Privatklägerin B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'865.95 sowie eine Genugtuung von Fr. 6'500.00, insgesamt Fr. 8'365.95, je zuzüglich 5 % Zins ab 20. Februar 2021, zu bezahlen; 6.2. Im Übrigen werden die Zivilklagen der Privatkläger abgewiesen. 7. 7.1. Die auf das Berufungsverfahren des Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'330.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 46 - 7.3. Die Privatkläger haben ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 8. 8.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 18'003.60 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Imbach, eine Entschädigung von Fr. 793.00 auszurichten. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 37'691.30 auszurichten. Diese Entschädigungen werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit der Mitbeschuldigten D._____ und F._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 8'796.55, insgesamt Fr. 17'593.10, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 47 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger