5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'265.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt und mit dem beschlagnahmten Bargeld gemäss Ziff. 4 verrechnet. 6. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)