3.2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3.1. hiervor genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.00 verurteilt. 4. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 60'000.00 wir im Umfang von Fr. 40'785.80 der Arbeitslosenkasse zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überweisen und im Übrigen zur Bezahlung der Verbindungsbusse gemäss Ziff. 3.2 sowie zur Deckung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 5 verwendet.