Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs des geringfügigen Erschleichens einer Leistung gemäss Art. 150 i.V.m. Art. 172ter StGB zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt.