Andererseits hat die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf den Anklagepunkt der gewerbsmässigen Verletzung verwandter Schutzrechte nur für einen bestimmten Zeitabschnitt freigesprochen. Damit steht der vorinstanzlich ergangene Freispruch zeitlich als auch sachlich in engem Zusammenhang zu den ergangenen Schuldsprüchen und waren deshalb keine zusätzlichen Untersuchungshandlungen notwendig, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'265.00 vollumfänglich aufzuerlegen.