Einerseits handelt es sich beim Tatvorwurf des geringfügigen Erschleichens einer Leistung um einen untergeordneten Tatvorwurf, mit dem keine nennenswerten Aufwendungen verbunden waren. Andererseits hat die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf den Anklagepunkt der gewerbsmässigen Verletzung verwandter Schutzrechte nur für einen bestimmten Zeitabschnitt freigesprochen.